Zur Einfriedungspflicht im Land Berlin
Veröffentlicht am 03.11.2009
Muss ein Grundstück eingefriedet sein?
In Berlin besteht Einfriedungspflicht (§ 21 NachbG Bln).
Ausnahmen von der Einfriedungspflicht (§ 22 NachbG)
- wenn Grenze mit Gebäuden besetzt ist
- wenn Einfriedungen nicht ortsüblich sind
Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und Gewässern (§ 22 Abs. 2 NachbG).
Wer hat einzufrieden?
Diese Pflicht trifft grundsätzlich die von der Straße aus betrachtet rechte Grenze zum Nachbargrundstück (§ 21 Nr. 1 NachbG).
An Grenzen, für die durch Nr. 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden (§ 21 Nr. 5 NachbG).
Wo ist der Zaun zu errichten?
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten (Standort: § 24 NachbG)
Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.
Wie muss die Einfriedung beschaffen sein?
Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden.
Können sich Nachbarn, die gemeinsam einzufrieden haben, nicht auf eine unter mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Maschendrahtzaun von 1,25 m Höhe zu errichten (§ 23 Abs. 2 NachbG).
Bietet die Einfriedung keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so darf auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang verstärken oder höher ausführen (Bsp.: viele kinder, Bälle fliegen regelmäßig über Zaun: daher Zaun erhöhen).
Wer trägt die Kosten der Errichtung und Unterhaltung?
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedung zu tragen (§ 26, 27 NachbG)
Haben die Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die Kosten der Errichtung und Unterhaltung je zur Hälfte.
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