Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Vertragsrecht

Das Vertragsrecht befasst sich mit Rechtsgeschäften, die durch Vertrag, also durch übereinstimmende Willenserklärungen von zwei oder mehreren Vertragsparteien zu Stande gekommen sind. Ziel von Verträgen ist dabei die Übereinkunft über bestimmte Rechtsfolgen, z. B. über Einräumung von Rechten oder die Übernahme von Pflichten und deren Ausgestaltung.

Es werden privatrechtliche, öffentlich-rechtliche, verfassungs- und völkerrechtliche Verträge unterschieden.

Zu den schuldrechtlichen Standardvertragstypen gehören Verpflichtungsverträge, wie der Kaufvertrag oder Darlehens- bzw. Schenkungsvertrag.

Des weiteren kennt das Vertragsrecht sogenannte Gebrauchsüberlassungsverträge, wie den Mietvertrag, den Pachtvertrag und die Leihe.

Allgemein bekannt sind auch Verdingungsverträge, wie z. B. der Dienstvertrag, zu dem auch der Arbeitsvertrag gehört, der Werkvertrag, der Reisevertrag, der Maklervertrag, der Geschäftsbesorgungsvertrag, handelsrechtlich der Speditionsvertrag, der Frachtvertrag und der Kommissionsvertrag.

Auch Sicherungsverträge, wie der Bürgschaftsvertrag fallen in dieses Rechtsgebiet.

Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch im Sachenrecht, z.B. die Übereignung, die Nießbrauch-, Dienstbarkeits- oder Pfandrechtsbestellung oder  im Familienrecht, z.B. den Ehevertrag und im Erbrecht z. B. den Erbvertrag.

Schließlich gibt es Verträge, wie Leasing-, Mietkauf- oder Franchiseverträge, die nicht immer einer konkreten Vertragsart eindeutig zugeordnet werden können.

Grundsätzlich können Verträge formfrei geschlossen werden, also auch mündlich, auch per Telefon oder per E-Mail, auch konkludent durch schlüssiges Handeln. Im Streitfall führt der formfreie Vertragsschluss jedoch nicht selten zu Beweisproblemen. Es ist daher ratsam für Verträge jeglicher Art die Schriftform zu wählen.

Für einzelne Verträge schreibt das Gesetz vor, wann der Vertrag einer bestimmten Form bedarf, um wirksam zu werden. Der Kauf eines Grundstücks z.B. muss in jedem Fall notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beurkundung nicht, so ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Wir beraten Sie gern in allen vertragsrelevanten Fragen oder bei der Vertragsgestaltung.