Erbrecht
Ein Angehöriger ist verstorben, brauche ich einen Erbschein? Woher bekomme ich einen?
Jemand hat mich in seinem Testament bedacht, was ist nun für mich zu tun? Muss ich das Erbe annehmen?
Einer meiner nächsten Angehörigen ist bedauerlicher Weise verstorben und hat per Testament alles jemand anderem vererbt. Bin ich pflichtteilsberechtigt? Was ist überhaupt ein Pflichtteil? Von wem kann ich ihn verlangen?
Ich habe erfreulicherweise alles geerbt, aber jemand möchte von mir seinen Pflichtteil. Was muss ich jetzt tun?
Wie erstellt man ein Nachlassverzeichnis?
Braucht jeder ein Testament? Wer erbt wenn keines vorhanden ist? Gibt es Besonderheiten für Ehepaare? Wie erstelle und gestalte ich ein Testament? Gibt es Alternativen?
Wichtig für alle, die erfahren, dass jemand verstorben ist, den sie beerben werden, ist, dass man eine Erbschaft nur innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis, dass man Erbe werden kann, ausschlagen kann. Wichtig für uns ist, dass Sie im Falle des Falles alle Unterlagen mit zum anwaltlichen Gespräch bringen und wenn Sie anwaltliche Hilfe benötigen, möglichst geräumig vor Ablauf dieser 6 Wochen einen Anwalt aufsuchen.
Diese und andere wichtige Fragen beantworten wir Ihnen und lösen für Sie im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit Ihre Probleme im Erbrecht.
Was z.B. ist zu tun, wenn der Verstorbene Berge von Schulden hinterlassen hat?
Zu unserer Tätigkeit im Erbrecht gehört auch die eingehende Beratung zur Gestaltung von Testamenten entsprechend der jeweiligen Lebenssituation der Mandanten und die Erarbeitung von Gesamtkonzepten zur Vermögensvorsorge.
Bevor die Klärung dieser Fragen ansteht, solle man aber auch daran denken, seinen vertrauten und nächsten Angehörigen für unverhoffte Dinge des Lebens das notwendige Rüstzeug an die Hand zu geben. Dafür geeignet ist eine General- und Vorsorgevollmacht, die dem Bevollmächtigten erlaubt, Regelungen und Entscheidungen im Sinne des Vollmachtgebers zu finden und zu treffen. Mit einer solchen Vollmacht kann man auch vermeiden, dass ein Betreuer eingesetzt wird. Kombinieren kann man eine solche Vollmacht mit einer Patientenverfügung, um den Wünschen des Verfügenden in einer Lebensphase, in der er sich nicht mehr äußern kann, Gehör zu verschaffen.