Arbeitsrecht
Sie haben eine Kündigung erhalten, Sie müssen eine Kündigung aussprechen, was ist jetzt zu tun?
Zunächst ist es wichtig, zu wissen, inwieweit überhaupt das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. An dem ist, wenn ein Arbeitnehmer bereits länger als ein halbes Jahr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Gegen eine Kündigung kann ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Sollten die oben genannten Voraussetzungen vorliegen und das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein, wird dann im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens geprüft, inwieweit die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder nicht.
Oft werden im Rahmen solcher auszusprechender Kündigungen auch Auflösungsvereinbarungen oder Abwicklungsverträge angeboten, bzw. Ausgleichsquittungen vorgelegt, die unterzeichnet werden sollen. Hier ist es im Vorfeld der Vorlage solcher Vereinbarungen wichtig zu klären, inwieweit diese nach Unterzeichnung auch hinreichend Rechtssicherheit bieten. Auf der anderen Seite wird ein Arbeitnehmer auch sehr genau prüfen müssen, ob die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung für ihn von Vorteil ist, da in der Regel, soweit der Arbeitnehmer nicht unmittelbar ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, sehr häufig die Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach Ende der Beschäftigungszeit von dieser Vereinbarung betroffen sind.
Die Rechtsprobleme, die sich um die Kündigung ranken, sind sicherlich ein zentrales Feld bei der Lösung arbeitsrechtlicher Problemstellungen, aber auch andere Fragen, wie die Berechtigung von Abmahnungen, Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden oder aber auch Fragen rund um die Gewährung von Urlaub sind sehr häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Zu beachten ist, dass, soweit Sie die Lösung solcher Probleme anstreben, es oft sehr kurze Fristen gibt, um diese Ansprüche auch durchzusetzen, da diese anderenfalls verfallen können.
Beachten Sie auch, dass es im Arbeitsrecht eine besondere Kostenregelung gibt. In arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz hat jede Partei, anders als im Zivilrecht, unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert, stets nur die eigenen Kosten und, soweit man unterliegt, die Gerichtskosten des Arbeitsgerichtes zu tragen.
Für eine entsprechende Vertretung stehen wir Ihnen zur Verfügung.