Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Wirksamkeit einer Kündigungsklausel im Fitnessstudiovertrag

Veröffentlicht am 23.05.2012

In den letzten Jahren gab es immer wieder Entscheidungen zur Vertragslaufzeit von Fitnessstudioverträgen. In seiner aktuellen Entscheidung vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 – beschäftigte sich der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes neben der Frage der Erstlaufzeit von Fitnessstudioverträgen insbesondere mit der Wirksamkeit einer Kündigungsklausel.

 

In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin, welche das Fitnessstudio betreibt, Zahlung des Nutzungsentgeltes vom Beklagten. Der Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag aus gesundheitlichen Gründen und legte ein ärztliches Attest vor. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sahen eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Zu deren Wirksamkeit musste die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Kündigung rechtfertigenden Umstände erfolgen, sowie ein ärztliches Attest beigefügt werden, aus dem die einer Nutzung entgegenstehende Erkrankung bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung nachvollziehbar hervorgeht. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Nach Ansicht des Senates des Bundesgerichtshofes schränkt die vorliegende Kündigungsklausel der Klägerin das außerordentliche Kündigungsrecht unangemessen ein, da eine außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen einer Erkrankung möglich sei, die die Nutzung des Fitnessstudios bis zum Ende der Vertragslaufzeit hindert, und das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Übrigen ausschließe. Zudem sei die Klausel unangemessen, weil sie die Vorlage eines Attestes verlange, aus der Art und Umfang der Erkrankung hervorgehen müsse und woran die Klägerin regelmäßig kein berechtigtes Interesse habe. Weiter sei die Einschränkung der Kündigungsfrist auf zwei Wochen nach Kenntniserlangung unangemessen, da es den Kunden vorschnell zu einer Kündigung zwinge, um nicht das Kündigungsrecht zu verlieren. Das Urteil zeigt wieder einmal, dass Vertragsbedingungen nicht stets ungeprüft hingenommen werden sollten.

 

Dirk Gräning

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