Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Widerstandshandlung

Veröffentlicht am 10.04.2026

Es mehren sich die Verfahren, in denen bei Auseinandersetzungen zwischen Fußballfans und Polizeibeamten den Beschuldigten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB oder aber auch ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB vorgeworfen wird.

Die Frage stellt sich jedoch, inwieweit eine jede solche vorgeworfene Tat auch wirklich immer strafbar ist.

Was insbesondere bei dem Vorwurf nach § 113 StGB oft unberücksichtigt bleibt, ist der dortige Abs. 3. Eine dem Beschuldigten vorgeworfene Tat ist nämlich nicht strafbar, wenn die Diensthandlung des eingesetzten Beamten nicht rechtmäßig ist.

Es gilt also, im Einzelnen zu prüfen, inwieweit sich eine solche Rechtmäßigkeit der Diensthandlung überhaupt aus der Ermittlungsakte ergibt.

Insoweit wird man untersuchen müssen, um welche Art der Vollstreckungsmaßnahme, die der Beamte durchführen wollte, es sich überhaupt handelt.

Häufig findet man hierzu in den Ermittlungsakten recht lapidare Bemerkungen, nachdem man einen Beschuldigten „präventiv kontrollieren wollte“. In der Folge bleibt dann offen, was man eigentlich mit dem Beschuldigten vorhatte, oder ob es ein auffälliges Verhalten gab, was die Beamten veranlasst hat, eine Kontrolle durchzuführen

Wollte man den Beschuldigten nur hinsichtlich seiner Identität befragen, besteht zum Beispiel für die Aufforderung nach der Herausgabe des Personalausweises keine rechtliche Grundlage. Vielmehr besteht nach § 111 OWiG lediglich die Pflicht gegenüber dem zuständigen Amtsträger, Angaben zu seiner Person zu machen, soweit sie sich aus dem Ausweis ergeben. Eine Pflicht, den Personalausweis vorzulegen, besteht nicht. Soweit ein eingesetzter Beamte nicht nach den entsprechenden Angaben zur Feststellung der Identität verlangt, sondern nur ausdrücklich nach dem Personalausweis und mit dieser Motivation den Beschuldigten durchsucht, fehlt es daher z.B. schon an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dafür, so dass eine solche Diensthandlung oder Vollstreckungshandlung nicht rechtmäßig wäre.

Insbesondere bei den sogenannten anlasslosen Kontrollen von Personen wird man hinterfragen müssen, inwieweit die Diensthandlung des eingesetzten Beamten rechtmäßig war und ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben hat. Fehlt es an dieser, kann der Beschuldigte auch nicht wegen einer Widerstandshandlung bestraft werden.

Trotzdem sollte man im Rahmen einer solchen Begegnung die Angaben machen, die, wie oben angeführt, notwendig sind und auf jeden Fall Widerstandshandlungen vermeiden und es auf jeden Fall unterlassen, die Beamten anzugreifen, auch wenn man der Auffassung ist, dass das, was sie tun, nicht rechtmäßig ist. Rechtswidrige Handlungen kann man auch im Nachgang noch feststellen.

Dirk Gräning
Rechtsanwalt

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