Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften

Veröffentlicht am 12.12.2017

Dank technischen Fortschritts erhalten Unternehmer immer mehr Möglichkeiten, ihren Vertrieb zu organisieren und sind schon lange nicht mehr auf das Ladengeschäft angewiesen. Insbesondere der Internethandel bietet dabei interessante Möglichkeiten.

Für den Online-Handel (Fernabsatzgeschäfte) mit Verbrauchern gelten aber auch besondere Bedingungen. Verbraucher ist, wer das Geschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt, also z.B. auch derjenige, der ein Auto erwirbt, um damit gelegentliche Auslieferungen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit für Kunden durchzuführen.

Wichtigste Rechtsfolge für Verbraucher bei einem Onlinekauf ist ein bestehendes Widerrufsrecht. Damit hat der Verbraucher 14 Tage, nachdem er die Ware erhalten hat, das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen, also rückabzuwickeln.

Das bedeutet, er muss die Ware zurücksenden, bekommt dann aber auch den Kaufpreis inklusive Versandkosten zurückerstattet. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher davor schützen, möglicherweise übereilte Verträge oder Verträge, bei denen er die Ware nicht vorher, so wie in einem Ladengeschäft möglich und üblich, testen konnte, z.B. gekaufte Kleidung nicht anprobieren konnte.

Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist die Widerrufsbelehrung. Nur ein Verbraucher, der über seine Rechte aufgeklärt ist, kann sie auch richtig geltend machen. Deshalb ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher bei jedem Fernabsatzgeschäft eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Unterlässt er dies, führt dies dazu, dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht von 1 Jahr und 14 Tagen erlangt.

Schon allein die Tatsache, dass ein Geschäft ein Jahr später rückabgewickelt werden muss und kann und der Kaufpreis inklusive Versandkosten erstattet werden muss, sollte bei einem wirtschaftlich denkenden Unternehmer dazu führen, auf jeden Fall die gesetzlichen Bestimmungen um die Widerrufsbelehrung zu beachten.

Der Unternehmer hat zudem beim Verbraucherwiderruf die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache zu tragen. Das heißt, wenn die Ware nach Vertragsschluss beim Verbraucher kaputt geht oder sich verschlechtert, geht der Wertverlust der Kaufsache zu Lasten des Unternehmers. Und auch hier macht es einen großen Unterschied, ob die Widerrufsfrist 14 Tage oder maximal 1 Jahr und 14 Tage beträgt, denn die Chance, dass die Ware kaputt geht oder zumindest an Wert verliert, ist in diesem Fall besonders hoch.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass, wenn die Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB – Informationspflichtenverordnung verwendet wird, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn sich durch die Rechtsprechung neue Rechtsansichten ergeben.

Diese Musterbelehrung wird durch den Gesetzgeber entwickelt und immer wieder an die aktuelle Gesetzes – und Rechtsprechungslage angepasst. Sie ist unter anderem auf der Webseite des Bundesjustizministeriums unter http://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Musterbelehrungen/Musterbelehrungen_node.html abrufbar.

Ich empfehle daher jedem, im Bereich des Fernabsatzhandels seine Widerrufsbelehrung zu überprüfen und ggf. auf den aktuellen Stand anzupassen.

 

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