Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft einer vermögenslosen GmbH

Veröffentlicht am 12.02.2010

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf im Rahmen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und an der Durchsetzung es Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse besteht. Dieses Interesse kann jedoch nur dann zur Bejahung der Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft führen, wenn auch die Interessen der verklagten Partei gewahrt werden (BGH NJW 1989, 1933; NJW 1986, 850 f.). Fraglich ist, ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine seit Jahren nicht mehr werbend tätige und vermögenslose GmbH befugt ist, ein fremdes Recht im Klagewege geltend zu machen.

Das OLG Rostock (Urt. v. 8.11.2007, Az.: 1 U 12/07) hat ein derartiges schutzwürdiges Interesse verneint. Klagt eine vermögenslose GmbH, so werden nach Ansicht des OLG Rostock die Interessen der Beklagten dadurch unzumutbar beeinträchtigt, dass das Prozessrisiko auf sie verlagert werde, indem ihr als Prozessgegner eine vermögenslose Partei gegenübertrete. Zwar habe niemand einen Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden und es sei auch nicht zu verkennen, dass selbst eine unzulässige Klage einem Beklagen nicht beitreibbare Kosten verursachen kann, doch rechtfertigen solche Überlegungen es nicht, einen erkennbaren Missbrauch der gewillkürten Prozessstandschaft hinzunehmen. Sofern der BGH eine natürliche Person als Gemeinschuldner für berechtigt gehalten hat, als gewillkürter Prozessstandschafter ein zur Konkursmasse gehörendes Recht für den Konkursverwalter gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGHZ 100, 217), wurde ausdrücklich zu juristischen Personen oder überschuldeten und vermögenslosen Personengesellschaften ohne Aussicht auf Fortführung des Geschäftsbetriebs abgegrenzt.

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