Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Über das Ein- und Ausparken

Veröffentlicht am 28.06.2012

Das Chaos auf Parkplätzen beim Ein- und Ausparken sollte jedem von uns bekannt sein. Hat man auf einem Parkplatz, insbesondere in den Innenstädten oder vor großen Einkaufszentren am Samstagvormittag, erst einmal eine freie Parktasche gefunden, so ist man glücklich. Noch glücklicher ist man, wenn man sein Auto ohne kleinere Dellen in Türen, an Rück- oder Vorderseite wiederfindet, ohne dass also jemand beim Ein- oder Ausparken gegen das eigene Fahrzeug gestoßen ist.

 

Besondere Vorsicht ist auch stets bei gleichzeitigem Ein- und Ausparken in bzw. aus nebeneinanderliegenden Parktaschen geboten. Kommt es in dieser Konstellation zu einem Zusammenstoß, so ist bei der Schadensregulierung, wie so oft bei Verkehrsunfällen, das eigene Mitverschulden ein Thema.

 

So beschäftigte sich das Landgericht Saarbrücken (NJW-RR 2012, 476 ff.) kürzlich mit der Frage der Mithaftung eines vorwärts Einparkenden gegenüber einem rückwärts Ausparkenden. Wie angedeutet, bestand die Konstellation des Falles darin, dass die Klägerin, die vorwärts in eine freie Parkbucht einfuhr, mit einem rechts neben der freien Parktasche rückwärts ausparkenden Pkw zusammenstieß. Die Klägerin war bei dem Zusammenstoß bereits halb in die freie Parktasche eingefahren. Wegen des Zusammenstoßes verlangte sie Schadensersatz vom rückwärts Ausparkenden.

 

Das Landgericht legte dem rückwärtsfahrenden Beklagten die überwiegende Mitschuld für den Zusammenstoß auf, da dieser das Gebot der allgemeinen gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung nicht beachtete. Der Rückwärtsfahrende müsse sich aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, insbesondere wegen des eingeschränkten Sichtfeldes, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann, so das Gericht.

 

Das Gericht ging aber auch von einer Mitschuld der vorwärtsfahrenden Klägerin aus, da diese ebenfalls gegen die Pflicht aus § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, nämlich in ständiger Bremsbereitschaft zu fahren, verstoßen hat. Denn auf Parkplätzen befindliche Kraftfahrer müssen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen rechnen, so dass auch sie sich stets nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu verhalten haben und jederzeit anhalten können müssen.

 

Im Straßenverkehr gilt eben stets und überall § 1 der Straßenverkehrsordnung, denn Vorsicht ist eben besser als Nachsicht.

 

 

Dirk Gräning

Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.