Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Privates Abschleppen von Falschparkern

Veröffentlicht am 18.12.2009

„Privates Abschleppen ist auch noch nach zweitägiger unberechtigter Nutzung eines Parkplates erlaubt. Die Höhe der Abschleppkosten ist jedoch nicht unbegrenzt. Zwar muss sich der Geschädigte nicht des billigsten Abschleppunternehmens bedienen, es muss der verlangte Schaden aber im Rahmen des Vertretbaren liegen. Dabei kann sich an den Gebühren der Polizei (in Berlin: Polizeinutzungsgebührenordnung vom 15. Oktober 2005) für das Abschleppen eines Fahrzeugs orientiert werden.“

AG Köpenick, Urteil vom 18. Juni 2009 (Az.: 15 C 287/08) in: NZV, Heft 12/2009, S. 609.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Köpenick darf ein privater Parkplatzbesitzer auch noch nach zwei Tagen abschleppen lassen und die Kosten hierfür vom Fremdparker verlangen. Für die Frage der Besitzstörung genügt die unberechtigte Nutzung fremden Besitzes. Das Gericht hat offengelassen, ob das Abschleppen erforderlich war. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch unerheblich, denn das Selbsthilferecht werde nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern nur durch das Schikaneverbot und durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt (vgl. BGH, Urt. vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08).

Das Urteil des AG Köpenick ist deshalb interessant, da – soweit ersichtlich – erstmals eine Besitzkehr auch noch nach zweitätiger unberechtigter Parkplatznutzung als „sofort“ im Sinne § 859 Abs. 3 BGB angesehen wurde. „Sofort“ bedeutet zwar nicht unverzüglich, sondern so schnell wie nach objektiven Maßstäben ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Entziehung möglich.

Das Urteil des AG Köpenick beschäftigt sich weiter mit der Frage, ob im Falle der Umsetzens eines Fahrzeugs vom Privatgrundstück (hier: Supermarkt-Parkplatz) Grundstücksbesitzer oder Abschleppunternehmer (Abtretung) in beliebiger Höhe liquidieren können, weil sie die Vergütung für den Abschleppvorgang frei (und damit zu Lasten des Abgeschleppten) vereinbaren können. Dies wird teilweise bejahrt, da sich die Vergütung angesichts des Umfangs der vom Unternehmer geschuldeten Dienstleistung nicht an bloßen Abschleppkosten zu orientieren hat (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, m.w.N.).

Das AG Köpenick führte dazu aus, dass der Geschädigte sich zwar nicht des billigsten Abschleppunternehmens bedienen muss, aber der verlangte Schaden sich im Rahmen des Vertretbaren bewegen müsse. Dabei könne sich an den Gebühren der Polizei (in Berlin: Polizeinutzungsgebührenordnung vom 15. Oktober 2005) für das Abschleppen eines Fahrzeugs orientiert werden.

Im konkreten Fall wurden für den Umsetzvorgang 219,50 EUR zzgl. 19 % MwSt., mithin 261,21 EUR, sowie Einschreibekosten in Höhe von 4,40 EUR gefordert. Das Gericht hielt Abschleppkosten in Höhe von 149,00 EUR – orientiert an den Abschleppkosten der Berliner Polizeinutzungsgebührenordnung – sowie die Kosten für das Einschreiben als Rechtsverfolgungskosten für gerechtfertigt.

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