Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Online Banking & Pharming Angriffe

Veröffentlicht am 03.05.2012

Viele nutzen heutzutage das Online Banking zur Erledigung ihrer Bankgeschäfte. Immer wieder kommt es dabei leider dazu, dass uns Unbekannte durch Schadprogramme um unser Geld bringen wollen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 24. April 2012 – XI ZR 96/11 – zu den Anforderungen an das Verhalten der Bankkunden beim Online Banking positioniert. In der vorliegenden Entscheidung nahm der Kläger die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen einer von ihr durchgeführten Überweisung in Höhe von 5.000 EUR in Anspruch. Für die damals getätigte Überweisung nutzte der Kläger das i-TAN-Verfahren, bei dem man für die Überweisung eine zur Verfügung gestellte Transaktionsnummer verwendet. Damals wies die beklagte Bank auf derzeit stark verbreitete Schadprogramme und Phishing-Mails hin und forderte die Bankkunden auf, niemals mehrere TANs gleichzeitig preiszugeben. Bei der von dem Kläger durchgeführten Überweisung im Oktober 2008 öffnete sich nach dem Log-in die Internetseite zunächst wie gewohnt. Danach kam der Hinweis, dass momentan kein Zugriff auf Online Banking bestehe, und die Anweisung, zehn TAN-Nummern einzugeben. Nachdem der Kläger dies tat, konnte er die Überweisung wie gewohnt fortsetzen. Im Januar 2009 wurde ein Betrag in Höhe von 5.000 EUR mit korrekter TAN auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger bestritt, die Überweisung getätigt zu haben. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Vielmehr hat er sich gegenüber der Bank aufgrund seines eigenen Verhaltens, nämlich der Eingabe verschiedener TANs entgegen dem ausdrücklichen Hinweis der Bank, schadensersatzpflichtig gemacht.

 

Beim Online Banking mit i-TAN Verfahren ist für all diejenigen, die dieses Verfahren noch nutzen, also stets Vorsicht geboten.

 

Bei weiteren Rückfragen stehen wir mit unserem Rat gern zur Verfügung.

 

 

Dirk Gräning

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