Neuerungen des Strafverfahrens: Fahrverbot als Strafe
Veröffentlicht am 16.11.2017
Neue Gesetze ergehen in einem für den Bürger nur bedingt transparenten Verfahren. Wenn sich Bundestag und Bundesrat für oder gegen die jeweiligen Gesetzesentwürfe entscheiden, Gesetzeslesungen stattfinden und der Vermittlungsausschuss tagt, bleibt dies meist hinter verschlossenen Türen und nur den Beteiligten vorbehalten. Der Bürger erfährt im Normalfall von neuen Gesetzen erst durch die Medien, dort aber auch nur von den Neuerungen solcher Gesetze, die öffentlichkeitswirksam die mediale Aufmerksamkeit erregen. In den übrigen Fällen ist es den interessierten Bürgern meist selbst überlassen, die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten neuen Gesetze einzusehen. Doch wer macht das schon.
Der Gesetzgeber war im Sommer 2017 sehr fleißig und stellte vor allem die Strafprozessordnung gehörig auf den Kopf. In seinem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ kam es zu bedeutenden Änderungen für zukünftige Strafverfahren.
Zunächst wurde mit diesem Gesetz, das seit seiner Verkündung am 23. August 2017 nunmehr unmittelbare Gültigkeit besitzt, den Gerichten im Rahmen ihrer Strafzumessungsentscheidung die Möglichkeit eröffnet, ein generelles Fahrverbot aussprechen zu können – als Nebenstrafe. Konkret geht es dabei um die Änderung des § 44 StGB. Das war bis vor wenigen Jahren kaum denkbar und bislang auch nur bei Straftaten möglich, die als „typische Verkehrsstraftaten“ wie bspw. Trunkenheit im Verkehr oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallfort zu charakterisieren sind.
Fahrverbote können nunmehr auch bei sämtlichen Straftaten ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ stehen oder eine Pflichtverletzung im Straßenverkehr darstellen. Zum einen verfolgt diese Ausweitung das Ziel, die ohnehin nur unter erschwertem Begründungsaufwand verhängbaren kurzen Freiheitsstrafen (unter sechs Monaten) zu vermeiden. Laut Gesetzesbegründung war darüber hinaus bei Straftaten der unteren bzw. mittleren Kriminalität seit Längerem zu erkennen, dass die ausgeurteilten Geld- und Bewährungsstrafen sowie die Verfahrenseinstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO und die selten ausgesprochenen Verwarnungen mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) oftmals nicht den gewünschten Abschreckungseffekt auf den Straftäter hatten. Nunmehr will der Gesetzgeber also durch die Möglichkeit, ein Fahrverbot verhängen zu lassen, diesen Abschreckungseffekt in einer neuen Variante schaffen.
Richter sollen den Führerscheinentzug nun also zusätzlich zu der für das Delikt vorgesehenen Geld- oder Haftstrafe verhängen können. In diesem Zusammenhang kann die Hauptstrafe gemindert werden, wodurch sich bei geringeren Vergehen der Haftvollzug vermeiden lassen soll. Das jeweilige Fahrverbot wird erst einen Monat nach Rechtskraft des Strafurteils wirksam, die Höchstdauer des Fahrverbots wird von drei auf sechs Monate verdoppelt. Nur im Jugendstrafrecht, bei dem es um den im Vordergrund stehenden Erziehungsgedanken gehen soll, verbleibt es bei maximal drei Monaten Fahrverbot.
Für den, der aufgrund seines Jobs den Führerschein benötigt, ist es auf jeden Fall eine erhebliche Nebenstrafe.
Dies kann auch für Arbeitgeber unangenehme Folgen haben, wenn der Arbeitnehmer dann eben nicht mehr so einsetzbar ist, wie gewünscht.
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