Kleine Strafbefehle – Große Wirkung
Veröffentlicht am 02.10.2025
In vorangegangenen Beiträgen hatte ich zu Strafbefehlen, wie sie in Ermittlungsverfahren häufig zum Einsatz kommen, um das Verfahren schnell zum Ende zu bringen, etwas ausgeführt.
Allerdings scheint mir die Wirkung etwaiger Strafbefehle für den einen oder anderen nicht ganz klar zu sein.
Nicht selten werden Strafanzeigen mit Vorwürfen, wie Körperverletzung, Beleidigung, Hausfriedensbruch oder auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, etc. gestellt. Soweit sich in einem daran anschließenden Ermittlungsverfahren ein Verdacht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat, nicht ausräumen lässt, werden insbesondere bei Ersttätern sehr häufig von der Staatsanwaltschaft Strafbefehle beantragt und vom zuständigen Gericht erlassen.
In einem Strafbefehl wird dem jetzt Angeklagten vorgeworfen, eine dort bezeichnete Straftat begangen zu haben. Es wird weiter unterstellt, dass der Angeklagte geständig ist und in der Folge wird in diesem Strafbefehl häufig eine Geldstrafe ausgesprochen. Der auf den ersten Blick für einen Angeklagten bestehende vermeintliche Vorteil eines Strafbefehls ist der, dass, soweit er diesen ohne Einspruch über sich ergehen lässt, er sich eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erspart und die Sache für ihn scheinbar erledigt scheint, soweit er die darin ausgewiesene Geldstrafe dann bezahlt hat.
Ein Angeklagter wird oft denken, lieber akzeptiere ich eine Geldstrafe, insbesondere, wenn sie von nicht allzu großer Höhe ist. Häufig werden jedoch die weiteren Folgen übersehen. So ist man, wenn man gegen einen Strafbefehl nicht vorgeht (was man spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Strafbefehls mit einem schriftlichen Einspruch tun muss), vorbestraft mit der Folge, dass bei neuerlich vorgeworfenen Taten und darauf folgenden Verurteilungen Geldstrafen regelmäßig höher ausfallen. Weiter werden diese dann rechtskräftigen Strafbefehle im Bundeszentralregister eingetragen, was insbesondere dann von Nachteil ist, wenn eine solche Strafe in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen wird.
Aber auch bei kleineren Strafen kann diese Eintragung oft erhebliche Nachteile mit sich bringen, soweit damit auch z. B. Verbote verbunden sind, bestimmte Berufe auszuüben, bzw. soweit ein dann Verurteilter bestimmte besondere Erlaubnisse zum Betreten von Sicherheitsbereichen benötigt.
Gegen solche Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung kann dann regelmäßig nichts mehr unternommen werden. Gerade, wenn man nicht vorbestraft ist, besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass, selbst wenn geringe Schuld festgestellt wird, das Verfahren mit oder ohne Auflage eingestellt werden kann. Das hat dann den entscheidenden Vorteil, dass man nicht vorbestraft ist und auch Gerichtskosten nicht zu tragen hat.
Es macht also Sinn, genau zu prüfen, ob man gegen einen Strafbefehl vorgeht oder nicht.
Dirk Gräning
Rechtsanwalt
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