Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Kleine Strafbefehle – Große Wirkung

Veröffentlicht am 12.02.2010

Das Strafbefehlsverfahren stellt ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren dar, von dem bei Vorwürfen wie Körperverletzung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte etc. sehr viel Gebrauch gemacht wird. Nach schriftlichen Antrag durch den Staatsanwalt setzt der Richter ohne vorherige Anhörung die Strafe durch Beschluss fest, der dem Beschuldigten üblicherweise durch die Post zugestellt wird. In einem Strafbefehl wird dem jetzt Angeklagten vorgeworfen, eine dort bezeichnete Straftat begangen zu haben. Es wird weiter unterstellt, dass der Angeklagte geständig ist und in der Folge wird in diesem Strafbefehl häufig eine Geldstrafe ausgesprochen. Der auf den ersten Blick für einen Angeklagten bestehende vermeintliche Vorteil eines Strafbefehls ist der, dass, soweit er diesen ohne Einspruch über sich ergehen lässt, er sich eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erspart und die Sache für ihn scheinbar erledigt scheint, soweit er die darin ausgewiesene Geldstrafe dann bezahlt hat.

Ein Angeklagter wird oft denken, lieber akzeptiere ich eine Geldstrafe, insbesondere, wenn sie von nicht allzu großer Höhe ist. Häufig werden jedoch die weiteren Folgen übersehen. So ist man, wenn man gegen einen Strafbefehl nicht vorgeht (was man spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Strafbefehls mit einem schriftlichen Einspruch tun muss), vorbestraft mit der Folge, dass bei neuerlich vorgeworfenen Taten und darauf folgenden Verurteilungen Geldstrafen regelmäßig höher ausfallen. Weiter werden diese dann rechtskräftigen Strafbefehle im Bundeszentralregister eingetragen, was insbesondere dann von Nachteil ist, wenn eine solche Strafe in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen wird. Aber auch bei kleineren Strafen kann diese Eintragung oft erhebliche Nachteile mit sich bringen, soweit damit auch z. B. Verbote verbunden sind, bestimmte Berufe auszuüben bzw. soweit ein dann Verurteilter bestimmte besondere Erlaubnisse zum Betreten von Sicherheitsbereichen benötigt. Gegen solche Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung kann dann regelmäßig nichts mehr unternommen werden. Gerade, wenn man nicht vorbestraft ist, besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass selbst, wenn geringe Schuld festgestellt wird, das Verfahren mit oder ohne Auflage eingestellt werden kann. Das hat dann den entscheidenden Vorteil, dass man nicht vorbestraft ist und auch Gerichtskosten nicht zu tragen hat.

Es macht also Sinn, genau zu prüfen, ob man gegen einen Strafbefehl vorgeht oder nicht.

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Strafrechts:
Rechtsanwalt Dirk Gräning

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