Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Keine Haftung bei Sturz auf vereister Stelle eines öffentlichen Kundenparkplatzes

Veröffentlicht am 03.01.2013

Öffentliche Parkplätze müssen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten werden. Glättestellen müssen (sogar) hingenommen werden, soweit sie den Weg nicht vollständig versperren oder gemieden werden können. So lautet die Aussage des Oberlandesgerichts Koblenz in einem aktuellen Beschluss.

Die Klägerin befuhr am frühen Morgen des Heiligabends im Jahr 2010 den öffentlichen Kundenparkplatz einer Bäckerei. Von dort aus wollte sie zum Einkaufen in das neben der Bäckerei gelegene Ladengeschäft gehen. Vom geparkten Fahrzeug aus musste sie hierzu eine fünf Meter Fußwegstrecke über den zehn Meter breiten Parkplatz zurücklegen. Hierbei rutschte sie auf einer ungefähr drei Meter großen Eisfläche, stürzte und zog sich eine Fraktur am Schien- und Wadenbein zu.

Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen und Schäden verlangte sie von dem beklagten Bäcker vor dem Landgericht Koblenz Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Beklagte sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der beim OLG Koblenz eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Doch auch das Oberlandesgericht Koblenz sah, ebenso wie schon das vorinstanzliche Landgericht, keine Aussicht auf Erfolg und stellte der Klägerin anheim, die Berufung zurückzunehmen. Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass aufgrund der Breite der Parkfläche nicht ersichtlich sei, dass die vereiste Fläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit sprach nach Auffassung des Gerichts, dass an dem besagten Tag keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, gestürzt sind.

Quelle: Justiz Rheinland Pfalz, Beschluss des OLG Koblenz vom 19.07.2012 – 5 U 582/12

Dirk Gräning

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