Die Zulassungsbescheinigung Teil I dient ausschließlich verkehrsstraßenrechtlichen Zwecken und begründet nicht den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung für den Vorlegenden.

Das Landgericht Berlin beschäftigte sich mit der Frage, ob die Vorlage der Kfz-Zulassungsbescheinigung den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung für den Vorlegenden durch den in der Zulassung Genannten begründet. Das Gericht hat dies verneint und führt in seinem Urteil vom 2. Oktober 2008 (Az.: 8 O 44/08) dazu aus:

„Eine Vertretungsmacht des Zeugen (…) folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Zwar hat der Zeuge (…) bei der Beauftragung die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt, nach deren Inhalt der streitgegenständliche Bus auf den Beklagten zugelassen war. Dies begründet jedoch nicht den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung für den Vorlegenden, sondern eröffnet dem Vertragspartner gerade die Möglichkeit, bei dem dort eingetragenen Berechtigten nachzuprüfen, ob dieser tatsächlich die erforderliche Vertretungsmacht besitzt. Die Mitführung der Zulassungsbescheinigung Teil I dient ausschließlich straßenverkehrsrechtlichen Zwecken (vgl. § 11 Abs. 5 Fahrzeug-ZulassungsVO vom 25.04.2006) und begründet nicht den Anschein einer bestimmten privatrechtlichen Befugnis (vgl. zum früheren Kfz-Brief OLG Köln VersR 1974, 1185).“

in: NZV, Heft 5/2009,  S. 246.

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