Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Kein generelles Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Pflichtangaben auf Rechnung

Veröffentlicht am 07.10.2009

Eine Pflicht des Gläubigers auf Ausstellung einer Rechnung mit den Pflichtangaben des § 14 UStG besteht grundsätzlich nicht gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen hat.

LG Potsdam, Beschluss vom 22. März 2009, Az.: 13 T 9/09

Das LG Potsdam hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Privatperson im Falle einer Rechnungserteilung ohne die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bis zur Ausstellung einer vollständigen Rechnung zusteht. Nach Ansicht des Gerichts kann der Leistungsempfänger die Zahlung nicht nach § 273 BGB zurückhalten bis eine Rechnung erteilt wird, die die Pflichtangaben des § 14 UStG enthält. Zwar kann gem. § 242 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit den Bestandteilen des § 14 UStG bestehen. Eine solche vertragliche Nebenpflicht bestehe aber nicht gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen habe. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vertragspartner eine solche Rechnung benötige, um seinerseits den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG geltend machen zu können.

Dass der Anspruch auf Erteilung einer den Anforderungen des § 14 UStG genügenden Rechnung dem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger zusteht, sofern er eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 103, 284 ff., OLG München NJW 1988, 270 f.). Die Entscheidung des LG Potsdam stellt klar, dass auch Privatpersonen einen derartigen Anspruch in Erfüllung einer aus § 242 BGB abgeleiteten zivilrechtlichen Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis haben können. Doch führt allein das Vorhandensein fehlender Pflichtangaben auf der Rechnung nicht dazu, dass der Schuldner die Zahlung verweigern kann. Der Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen voraus.

Urteilsbesprechung in Neue Justiz (NJ), Heft 10/2009, S. 428 f.

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