Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren – Bundesverfassungsgerichtsbeschlüsse vom 09.11.2011 sowie vom 30.11.2011

Veröffentlicht am 11.01.2012

Wer Sozialleistungen erhält oder über nur geringes Einkommen verfügt, hat bekanntlich einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren. Dass dieser Befreiungsanspruch aber im Einzelfall doch nicht so leicht gegenüber der GEZ durchzusetzen ist, bekamen die beiden Beschwerdeführer zu spüren, über deren Fälle am Ende sogar das Bundesverfassungsgericht entschied.

 

Im ersten zu verhandelnden Fall klagte eine alleinerziehende Mutter, welche für sich und ihre minderjährige Tochter Sozialleistungen sowie einen befristeten Zuschlag nach dem Sozialgesetzbuch erhielt, gegen den Gebührenbescheid der GEZ. Bei dem zweiten Fall handelte es sich um einen Rentner mit Einkünften aus Altersrente und Wohngeld, welche aber in ihrer Summe nur sehr geringfügig über den Sätzen für Sozialleistungen lagen. In beiden Fällen lehnte die GEZ die gestellten Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht jeweils mit der Begründung ab, eine Befreiung komme nur in Betracht, wenn die vorhandenen Einnahmen den einfachen Grundsicherungsbetrag nicht überschreiten. Dies sei aber bei der Mutter nicht der Fall, da sie noch einen Sonderzuschlag erhalte und bei dem Rentner deshalb, weil dessen Einnahmen geringfügig über den Sozialleistungs-Mindestbeträgen lägen.

 

Die Fachgerichte gaben hier zunächst der GEZ Recht, mit dem Argument, es läge jeweils weder ein Befreiungstatbestand noch ein Härtefall vor.

 

Das Bundesverfassungsgericht entschied jeweils zugunsten der Betroffenen und urteilte, dass diese Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Im Falle der alleinerziehenden Mutter werde diese im Vergleich zu anderen Sozialleistungsempfängern, welche keinen Zuschlag erhielten, benachteiligt. Dies gelte jedenfalls dann, soweit die GEZ-Gebühren höher seien als der erhaltene Zuschlag. Denn dann müsse die Betroffene zur Begleichung der (Rest-) Gebühren jedenfalls teilweise auf ihren Regelsatz zurückgreifen. Dieselbe Situation ergebe sich für den Rentner, dessen Einkommen nur sehr geringfügig über den Regelsatzgrenzen lag.

 

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass dieses Vorgehen eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Leistungsempfängern bzw. Geringverdienern darstelle. Maßgeblich war dann, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt war oder nicht. Denn eine Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie auf einem wichtigen Grund beruht. So lagen die Fälle hier aber nicht.

 

So stelle es eine extreme Härte dar, wenn zur Begleichung der Rundfunkgebühren auch der Regelsatz aufgewendet werden müsse. Vielmehr hätte die GEZ an die Betroffenen Bescheide erlassen können, welche der Höhe nach den Verhältnissen der Betroffenen angepasst sind, also bis zu dem Betrag, ab welchem die Betroffenen dann den Regelsatz hätten aufbrauchen müssen. Diese Möglichkeit gebe auch die Härtefallregelung im Rundfunkstaatsvertrag her. Die Rundfunkanstalt befreite letztlich beide Betroffene rückwirkend von der Gebührenpflicht.

 

Dirk Gräning

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