Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Finderlohn – Ehrlichkeit zahlt sich aus

Veröffentlicht am 02.05.2017

 

Wer eine scheinbar herrenlose Brieftasche auf der Straße findet und diese – dem ehrlichen Anstandsverhalten geschuldet – wieder an den Eigentümer aushändigt, hat rechtlich gesehen einen Anspruch auf Finderlohn, da man damit seiner gesetzlichen Pflicht aus § 965 BGB nachkommt. Ehrlichkeit währt schließlich am längsten und wird unter diesem Aspekt auch vom Gesetzgeber belohnt. Der Anspruch auf Finderlohn wird deshalb in § 971 Abs. 1 S.1 BGB festgelegt.

 

Eingebürgert hat sich dabei die Vorstellung, dass man als Finder stets einen Anspruch in Höhe von zehn Prozent des Fundsachenwertes beim Eigentümer geltend machen kann. Da die meisten Eigentümer schlichtweg erleichtert sind, ihr verlorenes Eigentum wiederzuhaben, erhält der ehrliche Finder auch meist einen Finderlohn in Höhe dieser zehn Prozent – mehr als er gesetzlich verlangen könnte – gerade weil die Höhe des Finderlohns auch mathematisch schnell ermittelt ist (Wert der Fundsache dividiert durch zehn).

 

Entgegen des prinzipiellen Anspruchs auf Finderlohn sind diese zehn Prozent so vom Gesetzgeber aber nicht pauschal vorgesehen. Dieser stellt bei der Ermittlung des Finderlohns den Wert der Fundsache in Vordergrund. Je nach Höhe dieses Wertes ist auch der Finderlohn anhand einer etwas komplexeren Rechnung dementsprechend anzupassen.

 

In § 971 Abs. 1 S. 2 BGB ist vorgesehen, dass bei Fundsachen bis zu einem Wert von 500 Euro ein Finderlohn von fünf Prozent anfällt. Bei Gegenständen, die diese 500 Euro überschreiten, sind es lediglich nur noch drei Prozent des Mehrwertes, die vom Gesetzgeber gewährt werden. Ist der Gegenstand demnach wertvoller als 500 Euro, erhält der Finder also 25 Euro (fünf Prozent von 500) und eben jene drei Prozent des über 500 Euro liegenden Wertes. Beispiel: Wer ein Luxuscollier im Wert von 1000 Euro findet, hat Anspruch auf 40 Euro Finderlohn – zusammengesetzt aus fünf Prozent der ersten 500 Euro (25 Euro) und drei Prozent der weiteren 500 Euro (15 Euro). Von den anfangs vermuteten 100 Euro Finderlohn bleiben dann anhand dieser Berechnung tatsächlich nur noch 40 Euro übrig.

 

Problematischer wird es gleichwohl bei Fundsachen, bei denen der genaue Wert nicht festellbar ist oder der ideelle Wert den materiellen weit übersteigt. Eine genaue und fehlerfreie Festlegung des Fundsachenwertes ist hierbei nahezu unmöglich. Für solche Konstellationen wird gemäß § 971 Abs. 1 S. 3 BGB ein Ausgleich „nach billigem Ermessen“ geschaffen. Diesem Ermessen liegt eine stark subjektive Wertung zugrunde, die im Zweifelsfall aber auch durch richterliche Entscheidung festgelegt bzw. korrigiert werden kann.

 

Grundsätzlich gilt jedoch, dass man als Finder immer verpflichtet ist, die Fundsache an den Eigentümer zurückzugeben. Eine Ausnahme davon besteht bei Fundsachen, die augenscheinlich weniger als zehn Euro wert sind. Behält man diese, muss man keine rechtlichen Folgen fürchten, da der Wert der Fundsache vom Gesetzgeber als zu gering gewertet wird. Sofern die Fundsache aber diesen Wert überschreitet, muss der Fund angezeigt werden – auch in Fällen, in denen der Eigentümer nicht bekannt ist. Anderenfalls kann sonst schnell ein Fall der Fundunterschlagung gemäß § 246 StGB vorliegen. Das wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn man die Fundsache mit zu sich nach Hause nimmt und dort verwahrt.

 

Diese Fundanzeigen kann man unter anderem bei den örtlich zuständigen Fundbüros oder Polizeidienststellen aufgeben. Diese ermitteln dann im Rahmen ihrer Möglichkeiten den jeweiligen Eigentümer, was bei erfolgreicher Vermittlung auch dem Finder mitgeteilt wird, der dann wiederum seinen Anspruch auf Finderlohn beim Eigentümer gelten machen kann. Sollte der Eigentümer seinen Anspruch auf die Fundsache auch nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Fund nicht erhoben haben, geht diese gemäß § 973 BGB in das Eigentum des Finders über. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Finder den Fund tatsächlich rechtmäßig angezeigt hat. Sonst muss er abwarten, bis ein möglicher Anspruch verjährt ist.

 

 

 

Rechtsanwalt Dirk Gräning

 

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