Mit Urteil vom 15.04.2010 (Az.: C- 511/08) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Verbraucher die im Versandhandel bestellte Ware innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurücksenden, die Versandkostenpauschale nicht bezahlen müssen.
Hintergrund ist ein Klageverfahren vor den nationalen Gerichten, in welchem die Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen ein Versandhandelsunternehmen geklagt hat, welches von ihren Kunden für die Zusendung bestellter Waren eine Versandkostenpauschale in Höhe von 4,95€ verlangte.
Das erstinstanzliche Gericht gab dem Antrag der Verbraucherzentrale statt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des verklagten Versandhandels wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Nach Einlegung der Revision hatten die Richter des Bundesgerichtshofes Zweifel an der Vereinbarkeit des nationalen Rechts, welche für den Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Kostenerstattung bei Rücksendung der Ware vorsah, mit einer europäischen Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG), weshalb sie das Verfahren aussetzten und im Wege des Vorlageverfahrens eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof einholten.
Die 4. Kammer des Europäischen Gerichtshofes führte aus, dass Art 6. Unterabsatz 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem Fernabsatz geschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.