Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Duldungspflicht des Mieters bei Einbau von Rauchwarnmeldern

Veröffentlicht am 12.09.2017

Die Gerichte sind in Anbetracht der gesetzlichen Auflagen zur Verbesserung der Sicherheit in Gebäuden damit befasst, zu prüfen, ob ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er seine Mietwohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Pressemitteilung vom 17.06.2015 zwei Urteile des Landgerichts Halle (AZ: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) bestätigt. In beiden Fällen hatte die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

 

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, die somit zu einer nachhaltigen Verbesserung führt, auch im Vergleich zu dem Zustand, der durch den vorherigen Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht worden war. Bei diesen Einbauten handelt es sich damit um Modernisierungs- nicht um Erhaltungsmaßnahmen.

 

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass dem Vermieter der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind. Laut § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, in Wohnungen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind laut BauO LSA bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

 

Es ist daher zu empfehlen, sich diesen sinnvollen Maßnahmen, die auch im Interesse eines jeden Mieters sein dürften, nicht zu verschließen.

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