Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Die Gesamtstrafe im Strafprozess

Veröffentlicht am 03.02.2026

Wer mehrere Straftaten begeht, muss auch mit mehreren Strafen rechnen. Das deutsche Strafrecht kennt jedoch ein besonderes Instrument, das eine gerechte und nachvollziehbare Sanktionierung ermöglichen soll: die sogenannte Gesamtstrafe. Vielleicht ist dieser Begriff geläufig, doch nur wenige wissen, was sich wirklich dahinter verbirgt.

Im Alltag kommt es nicht selten vor, dass jemand verschiedene Straftaten begeht, die zeitlich oder sachlich voneinander getrennt sind. Denkbar ist zum Beispiel, dass eine Person im Januar einen Diebstahl begeht, im Februar einen Betrug und im März eine Körperverletzung. Jede dieser Taten würde einzeln betrachtet mit einer eher moderaten Strafe geahndet, möglicherweise sogar nur mit Geldstrafe. Würde das Gericht nun für jede Straftat eine eigene Strafe verhängen und diese anschließend schlicht addieren, so könnte daher im Ergebnis für die Begehung von vergleichsweise „leichten“ Delikten eine unverhältnismäßig hohe Strafe oder sogar Haftstrafe entstehen.

Genau das soll durch die Gesamtstrafe verhindert werden. Statt mehrere Strafen einfach nebeneinanderzustellen, wird eine einzige, einheitliche Strafe gebildet. Sie fällt regelmäßig niedriger aus, als es die bloße Summe der Einzelstrafen wäre. Juristen sprechen hier vom „Asperationsprinzip“. Dahinter steckt der Gedanke, dass jemand, der mehrere Straftaten begeht, zwar härter bestraft werden soll als ein Einzeltäter, aber nicht so, als hätte er sich für jede Tat unabhängig neu zu verantworten.

Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in den §§ 53 bis 55 Strafgesetzbuch (StGB). Insbesondere ist dort geregelt, wann eine Gesamtstrafe zu bilden ist und wie sie zu bemessen ist.

Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe ist, dass die verschiedenen Straftaten vor einer ersten Verurteilung begangen worden sein müssen. Ist ein Urteil bereits rechtskräftig vor einer weiteren Straftat geworden, so kann der Täter nicht von der Möglichkeit einer Gesamtstrafe profitieren. Es bleibt in diesen Fällen bei einer neuen, eigenständigen Strafe.

Schwierig in der Praxis ist daher die Bewertung von Fällen, in denen ein Täter insgesamt drei Straftaten verwirklicht, die dritte Tat jedoch erst nach Verurteilung in der ersten Straftat begeht. In solchen Fällen kann lediglich für die ersten beiden Taten eine Gesamtstrafe gebildet werden und die dritte Tat wird einzeln bestraft.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe werden dann zunächst für alle Einzeltaten Einzelstrafen festgelegt. Im Anschluss orientiert sich das Gericht an der höchsten Einzelstrafe und erhöht diese in einem bestimmten Rahmen, um die weiteren Taten angemessen zu berücksichtigen. Die Einzeltaten „verschmelzen“ so zu einer Gesamtstrafe.

Das Ziel von Gesamtstrafen ist, wie oben angedeutet, vor allem die Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Mehrere Strafen von Einzeltaten sollen nicht schlicht aufeinander addiert werden, gleichzeitig muss im Strafmaß natürlich erkennbar ein Mehrfachtäter härter sanktioniert werden als ein Einzeltäter.

Für Betroffene bedeutet die Bildung einer Gesamtstrafe häufig eine spürbare Erleichterung, weil die Vollstreckung überschaubarer wird.

Die Gesamtstrafe ist damit ein wichtiges und gut durchdachtes System, um Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen und gleichzeitig die Balance zwischen Strenge und Fairness im Strafrecht zu wahren.

Sie schützt vor einer einfachen Addierung möglicher Strafen, was zu übermäßiger Härte führen könnte und sanktioniert dennoch Mehrfachtäter spürbar härter als Einzeltäter.

Dirk Gräning
Rechtsanwalt

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