Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Der verlorene Reisegutschein

Veröffentlicht am 02.10.2012

Ein Reisunternehmen versandte an den Kläger einen Reisegutschein für eine achttägige Lykien-Reise. In der Reise waren 7 Hotelübernachtungen, Frühstück, Hin- und Rückflug zu einem Preis von 1 € pro Person sowie diverse Reisetermine enthalten. Der Kläger wählte einen Reistermin, füllte die Gutscheinkarte innerhalb der auf dem Reisegutschein angegebenen Rücksendefrist aus und gab diesen bei der Post auf. Reiseunterlagen erhielt er in der Folgezeit nicht. Daher verlangte er vom Reiseunternehmen Schadensersatz für zwei Personen in Höhe von insgesamt 800,00 €. Das Reiseunternehmen lehnte eine Zahlung ab und behauptete, die Karte sei nie angekommen. Dem entgegnete der Kläger, dass ihm ein Mitarbeiter des Unternehmens den Eingang der Karte telefonisch bestätigte.


Das AG München (Urteil v. 13.04.2012, Az. 155 C 16782/11) wies die Klage zurück, denn der Kläger konnte den Zugang der Karte beim Reisunternehmen nicht nachweisen. Die Mitarbeiterin des Unternehmens konnte sich an das vom Kläger angegebene Telefonat nicht erinnern. Das Gericht war der Auffassung, dass es nicht genüge, nachzuweisen, dass das Schreiben zur Post aufgegeben wurde, sondern auch, dass es bei dem Empfänger angekommen ist.


Da es vorliegend – wie so oft – maßgeblich auf den Zugang eines Schreibens ankommt, empfiehlt sich daher, stets eine Zustellungsart, wie zum Beispiel ein Einschreiben, zu wählen, um den Zugang im Streitfall auch nachweisen zu können.


Zitiert nach der Pressemitteilung des AG München vom 24.09.2012, Nr. 48/12


Dirk Gräning

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