Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Der BGH und die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Veröffentlicht am 02.06.2009

Immer wieder geschieht es, dass Verbraucher eine gekaufte Ware reklamieren müssen, da sie Mängel aufweist. Nicht selten wird dem Verbraucher im Rahmen der Gewährleistungsrechte ( § 437 BGB ) Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen mangelfreien Ware angeboten. Manche Verkäufer verlangen vom Verbraucher dann für die zeitweise Nutzung der bemängelten Ware eine Entschädigung, auch Wertersatz genannt.

Nun werden Verbraucher durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in ihren Rechten gestärkt.

So hat der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2008 (VIII ZR 200/05) entschieden, dass ein Verkäufer von einem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann.

Im entschiedenen Fall hatte eine Verbraucherin im Sommer 2002 bei einem Versandhandelsunternehmen, ein „Herd-Set“ zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Käuferin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Verkäuferin den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte die Verkäuferin von der Käuferin  Wertersatz in Höhe von rund 70 €, die die Käuferin entrichtete.

Gegen diese Verfahrensweise klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V., dem die Käuferin ihre Rückforderungsansprüche abgetreten hatte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-verbände e.V. forderte von der Verkäuferin die Rückzahlung des von der betreffenden Käuferin gezahlten Betrages. Außerdem beantragte er, die Verkäuferin zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen.

Das zuständige Landgericht vertrat die Auffassung, dass der von der Käuferin gezahlte Betrag zurückzuerstatten ist. Den Unterlassungsantrag wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichtes. Der VIII. Zivilsenat des BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen zur Rückzahlungspflicht und verurteilte die Verkäuferin außerdem zur Unterlassung solcher Verfahrensweisen.

Zuvor hatte der BGH das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt mit der Frage, ob die inländische Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG in Einklang steht. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage wie folgt beantwortet: (Zitat) „Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertrags-widriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.“

An diese Entscheidung sind nationale Gerichte gebunden. Der BGH hat sodann folgerichtig entschieden, dass die nationale Regelung des § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes einschränkend anzuwenden ist.

Die in § 439 Abs. 4 BGB erwähnten weiteren Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) betreffen nur die mangelhafte Sache selbst, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

Worauf ist zu achten bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten an beweglichen Sachen durch Verbraucher?

Bietet der Verkäufer Ihnen eine neue mangelfreie Ware als Ersatz für die mangelhafte Ware an und fordert zugleich Wertersatz für die Nutzung der bemängelten Ware, so lehnen Sie diese Wertersatzforderung mit Hinweis auf das Urteil des BGH vom 26.11.2008 ab und zahlen Sie nicht.

Benötigen Sie die Ersatzware dringend, macht der Verkäufer die Ersatzlieferung von der Zahlung des Wertersatzes abhängig und wollen Sie nicht warten, so zahlen Sie zumindest ausschließlich schriftlich unter Vorbehalt und bemühen anschließend anwaltlichen Rat. Wir helfen Ihnen gern weiter.

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