Immer wieder beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mit der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln. In seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (VIII ZR 285/12) entschied er erneut über die Wirksamkeit einer sogenannten Quotenabgeltungsklausel.

Quotenabgeltungsklauseln verpflichten den Mieter zur Zahlung eines bestimmten Betrages zur anteiligen Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen. Die dem Bundesgerichtshof vorliegende Klausel sah für die Berechnung des Abgeltungsbetrages folgende Regelung vor:

„Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts.“

Diese Regelung in der vorliegenden Klausel hält der Bundesgerichtshof für unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist nach Auffassung des Gerichts mehrdeutig. Sie erwecke nämlich den Eindruck, dass der vom Vermieter einzuholende Kostenvoranschlag für den Mieter bindend sei und der Mieter gegen die Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlages keine Einwendungen vorbringen oder auf einen selbst eingeholten, günstigeren Kostenvoranschlag verweisen könne.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass bei der inhaltlichen Ausgestaltung solcher Klauseln auf die berechtigten Interessen des Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen sei, welchen die Klausel aufgrund seiner Mehrdeutigkeit nicht gerecht wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 285/12

Dirk Gräning

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