Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

BGH – Verkehrssicherheit auf Bahnsteigen, Az.: X ZR 59/11, Urteil vom 17.01.2012

Veröffentlicht am 05.03.2012

Eisenbahnverkehrsunternehmen sind nicht nur für die Verkehrssicherheit während der Beförderung zuständig. So urteilte der Bundesgerichtshof am 17.01.2012 zugunsten der Klägerin und wies die Revision des beklagten Unternehmens, der DB Fernverkehr AG, zurück.

Die Frau klagte, nachdem sie sich nach einem Sturz auf einem nicht ausreichend vom Eis befreiten Bahnsteig verletzt hatte. Sie wandte sich zunächst gegen die DB Station & Service AG, der der betreffende Bahnsteig unterliegt. Da diese sich darauf berief, die DB Services GmbH mit der Reinigung und dem Winterdienst der Bahnhöfe beauftragt zu haben, wurde die Klage zunächst zurückgewiesen.

Daraufhin legte die Frau Berufung ein und klagte nun auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Das Berufungsgericht erklärte das vorangegangene Urteil des Landgerichts Wuppertal für unzulässig, mit der Begründung, dass auch eine Haftung der DB Fernverkehr AG in Betracht komme.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Auffassung und wies die Revision der Bahn zurück. Bahnhöfe seien Teil des Beförderungsvertrages, den das Unternehmen mit dem Fahrgast eingeht. Das gilt auch trotz der rechtlichen Trennung von Fahrt und Infrastruktur. Es müsse demnach auch eine sichere An- und Abreise gewährleistet werden. So habe das Eisenbahnbeförderungsunternehmen das Verschulden der für die Verkehrssicherheit zuständigen Unternehmen in gleichem Maße zu tragen wie ihr eigenes. Das bezieht sich nicht nur auf Glatteisbeseitigung im Winter.

 

Dirk Gräning

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