Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

BGH – Rechtsmissbräuchlichkeit von Eigenbedarfskündigungen

Veröffentlicht am 26.04.2013

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 233/12 zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Eigenbedarfskündigungen geäußert.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Wolfenbüttel, den beklagten Mietern mit der Begründung, sie benötige das Haus für ihren Enkel und dessen Familie, gekündigt.

Die Mieter hielten die Kündigung für rechtsmissbräuchlich, da die Vermieterin das Mietverhältnis nach knapp 3 Jahren Mietzeit wieder kündigte. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt, das Landgericht wies die Berufung der beklagten Mieter zurück.

Auch die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Er stellte fest, dass sich die Kündigung unter den gegebenen Umständen nicht als rechtsmissbräuchlich darstellte. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Vermieterin bei Abschluss des Mietvertrages erwägt oder beabsichtigt hätte, die Wohnung alsbald für sich zu nutzen oder einem Angehörigen ihrer Familie zu überlassen. Dies war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Klägerin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.

Dirk Gräning

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes, Pressemitteilung Nr. 48/2013

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