Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen

Veröffentlicht am 12.08.2020

Laut Pressemitteilung des BGH vom 26.06.2020 hat der BGH am gleichen Tage entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderung nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentumes mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprechen würde.

Kläger und Beklagter sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Klägers befindet sich im 2. Obergeschoss des im Jahr 1962 errichteten Hauses, die Wohnung des Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss.

Das Dachgeschoss war 1995 zu Wohnzwecken ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppichboden durch Fliesen ersetzen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Er machte geltend, dass seit Ersetzung durch Fliesen es in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall käme.

Die Verwalterin der Wohnungseigentümerin holte im Jahre 2013 ein Gutachten ein, welches ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schutzschalltechnischen Mindestanforderungen entspricht.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von dem Beklagten, der Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB zu verlegen, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußboden von 53 dB herzustellen.

Im Verfahrensverlauf hatte das Amtsgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben.

Auf Berufung des Beklagten änderte das Landgericht das Urteil und gab dem Hilfsantrag des Klägers statt. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten, welche durch den BGH zurückgewiesen wurde.

Nach § 14 Nr. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Mit Austausch des Bodenbelages in der Wohnung des Beklagten aber entstand dem Kläger ein solcher Nachteil.

Der Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und in die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums (Estrich, Geschossdecke) mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprechen würde. Zwar müssen diese im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke und der Estrich den Schallschutz gewährleisten. Das heißt aber nur, dass das bislang vorhandene Schallschutzniveau bei Eingriffen in die Bauteile, die Gemeinschaftseigentum sind, prinzipiell erhalten bleiben muss, jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf.

Dies gilt auch für den Wohnungseigentümer, der bei einer Änderung des Bodenbelags darauf zu achten hat, dass die in DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Der mit dem Einbringen der Fliesen erreichte Trittschallpegel beträgt vorliegend 66 bis 67 dB. Er überschreitet damit den maßgeblichen Grenzwert der DIN 4109 unter Ausgabe von 1989 von 53 dB um 14 dB. Daher ist das Begehr des Klägers berechtigt und dem Beklagten ist die Einhaltung der Mindestanforderung an den Trittschall zumutbar. Nach Feststellung des Berufungsgerichtes kann durch recht einfache Maßnahmen, wie durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelages auf die Fliesen, ein geringerer Trittschallpegel erreicht werden. Die Art der dämmenden Maßnahme bleibt dem Beklagten überlassen.

Dem gegenüber aber ist eine mangelhafte Trittschalldämmung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile aufwendiger und mit weitaus höheren Kosten verbunden und somit nicht zumutbar.

Anders zu beurteilen wäre es, wenn der Wohnungseigentümer bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums keinerlei zumutbare Abhilfemöglichkeiten hätte.

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