Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

AG Leipzig – All-Inclusive umfasst auch Mittagessen, Entscheidung vom 24.11.2010, Az.: 109 C 5850/09

Veröffentlicht am 08.02.2012

Wenn man eine Pauschalreise bucht, die als „All-Inclusive“ ausgewiesen ist, darf man nach einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 24.11.2010 als Urlauber erwarten, dass auch eine Mittagsverpflegung vorgesehen ist.

 

Einem Ehepaar geschah es, dass dies nicht der Fall war. Vielmehr mussten die Urlauber sich jeden Tag selbst um die warme Mahlzeit am Mittag kümmern, was natürlich auch mit zusätzlichen Kosten verbunden war.

 

Nach dem Ende der Reise machte das Paar wegen des fehlenden Mittagsangebotes eine Minderung des Reisepreises geltend. Das Amtsgericht Leipzig gab dem Ehepaar recht. Laut Urteilsbegründung bedeutet der Begriff “All-Inclusive”, dass der Veranstalter einer Pauschalreise den Reiseteilnehmern eine Mittagsverpflegung anbieten muss. Fehlt diese Leistung, rechtfertigt das eine Reisepreisminderung von 20 Prozent des Gesamtreisepreises.

 

Darüber hinaus sprach das Gericht den Touristen einen Schadensersatzanspruch von 250 Euro dafür zu, dass sich die Reisenden mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand selbst um ihr Essen außerhalb ihrer Hotelanlage kümmern mussten.

 

Fazit: Auch wenn nicht jeder Missstand im Rahmen des wohlverdienten Urlaubs gleich eine Reisepreisminderung oder einen Schadensersatzanspruch begründet, sollte dennoch nicht alles hingenommen werden. So müssen insbesondere auch günstige Angebote die Leistungen enthalten, die versprochen wurden. Ein niedriger Reisepreis rechtfertigt also nicht das Fehlen vereinbarter Leistungen. Im Zweifel über eine etwaige Rückerstattung von Reisekosten stehen wir Ihnen gern mit unserem Rat zur Verfügung.

 

 

Dirk Gräning

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