Der Strafbefehl und die Zusammensetzung der Geldstrafe
Veröffentlicht am 05.08.2025
In einem Strafbefehl wird in der Regel eine Geldstrafe ausgesprochen.
Die Wirkung eines rechtskräftigen Strafbefehls kommt dem eines Urteils gleich, so dass man unter bestimmten Umständen auch nach einer Verurteilung durch einen rechtskräftigen Strafbefehl vorbestraft ist. Die Fragen, die im Rahmen des Ausspruchs eines Strafbefehls immer wieder gestellt werden, beziehen sich aber auf die Zusammensetzung der Geldstrafe. Man findet in einem Strafbefehl häufig in der Entscheidung dann den Satz: „Wird gegen Sie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 €, also insgesamt 2.700 €, festgesetzt“.
Es sei an dieser Stelle hier noch einmal kurz erläutert, wie sich die Strafe aus dem oben genannten Beispiel ergibt.
Der erste Faktor wird bestimmt nach der Schwere der vorgeworfenen Tat. Was häufig mit Strafbefehlen abgeurteilt wird, sind z.B. solche Delikte wie Sachbeschädigung, Widerstandshandlung oder auch Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht stellt die Schwere der vorgeworfenen Tat fest und bestimmt sie mit einem Faktor, in meinem oben genannten Beispiel mit 90. Das heißt, umso schwerer der Vorwurf wiegt, umso höher ist dieser Faktor. Dieser Faktor ist auch entscheidend dafür, wenn ein Angeklagter die Strafe aus dem Strafbefehl nicht bezahlt, wie viele Tage er dann als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss. Ist z.B. dieser Faktor mit 30 aufgeworfen, für einen verhältnismäßig geringen Tatvorwurf, und wird die Geldstrafe vom Verurteilten nicht bezahlt, dann müsste dieser für 30 Tage die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Bei meinem oben genannten Beispiel wären es folglich 90 Tage.
Bevor es dazu kommt, wird der Verurteilte, der zunächst eine Rechnung über die Geldstrafe plus der angefallenen Kosten erhält, mit der Bezahlung noch einmal angemahnt, bevor, wenn dann keine Leistung erfolgt, er dann zum Strafantritt geladen wird. Auch dann besteht immer noch die Möglichkeit, sich von der abzubüßenden Ersatzfreiheitsstrafe zu befreien, wenn die Geldstrafe bezahlt wird.
Der zweite Faktor aus der Strafe eines Strafbefehls, den ich oben in meinem Beispiel mit 30 angegeben habe, wird nach dem Einkommen des Angeklagten bestimmt.
Häufig haben die Ermittlungsbehörden, soweit sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte in der Sache nicht meldet, bzw. keine Angaben zu seinem Vermögen macht, keine Information über regelmäßige Einkünfte aus Lohn und Gehalt oder aus selbständiger Tätigkeit. Wenn dem so ist, schätzen die Behörden dann ein Einkommen des Angeklagten. Errechnet wird dieser Faktor, in dem man ein vermutetes oder auch bekanntes Nettoeinkommen, bei dem man auch außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Unterhaltspflichten abziehen und berücksichtigen muss, indem man dieses geschätzte oder bekannte monatliche Einkommen durch 30 Tage teilt und daraus die Höhe des einzelnen Tagessatzes ermittelt. Bei meinem Beispiel würde man also von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 900 € ausgehen, dieses geteilt durch 30 Tage, woraus sich die Höhe des Tagessatzes in Höhe von 30 € ergibt.
Insoweit hat auch eine jeder mit Strafbefehl Angeklagter die Möglichkeit, zumindest was den zweiten Faktor angeht, selber zu kontrollieren, inwieweit das vermutete Einkommen richtig ist. Gehen die Behörden von zu einem niedrigen Einkommen aus und lässt der Angeklagte den Strafbefehl rechtskräftig werden, können dann keine Nachforderungen mehr erhoben werden. Trotzdem lohnt immer die Prüfung, ob man möglicherweise zur Vermeidung einer Verurteilung nach einem Widerspruch gegen den Strafbefehl auch erreichen kann, dass das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wird. Dies hat zwar häufig dieselben finanziellen Folgen, spart aber eine rechtskräftige Verurteilung.
Wenn das Einkommen, was die Behörden zur Grundlage der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gewährt haben, vermeintlich zu hoch ist, kann man auch gegen den Strafbefehl widersprechen. Man kann insoweit sogar den Widerspruch auf die Höhe der Strafe und auch auf die Höhe des Tagessatzes beschränken, hierzu sollte man sich aber auf jeden Fall rechtliche Unterstützung suchen.
Wer den Strafbefehl akzeptiert und die Strafe bezahlen muss, hat dann gegenüber der Staatsanwaltschaft auch immer noch die Möglichkeit, nach Rechtskraft des Strafbefehls um eine Ratenzahlung zu bitten. Hier muss ein entsprechender Antrag mit aussagekräftigen Unterlagen zum Vermögen gestellt werden. In der Regel geben die Behörden einem solchen Antrag auf Ratenzahlung statt.
Dirk Gräning
Rechtsanwalt
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