Mit Beschluss vom 7.09.2010 (Az.: 1 BvR 2160/09) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden der GASAG gegen die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2009 und vom 26.01.2009 nicht zur Entscheidung angenommen. Die GASAG rügte, durch die Urteile des BGH in ihren Grundrechten, insbesondere aus Art 12 I GG, verletzt zu sein. Das Bundesverfassungsgericht konnte eine Grundrechtsverletzung allerdings nicht erkennen. Vielmehr stellte es in seinem Beschluss fest, dass die Feststellung der Instanzgerichte, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben die Kunden der Beschwerdeführerin unangemessen benachteilige, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch die Versagung eines Preisanpassungsrechtes entsprechend § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begegne zudem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.