„Bestattungsunternehmen sind Präsenzunternehmen. Soweit eine Niederlassung nur nach telefonischer Terminvereinbarung für das Publikum erreichbar sein soll, müsste dies so aus der Werbung ersichtlich sein.“
In dem Verfahren ging es um die Frage, welche Voraussetzungen an eine Niederlassung eines Bestattungsunternehmen gestellt werden. Die Beklagte und Berufungsklägerin warb mit Niederlassungen in verschiedenen Orten, obwohl es sich lediglich um ein Einzelunternehmen handelte, das an den genannten Orten über kein Geschäftslokal verfügte, sondern lediglich telefonisch oder postalisch erreichbar war.
Nach Ansicht der Richter war die beanstandete Werbung wettbewerbswidrig, da über die Größe des Unternehmens getäuscht wird, an die der Verkehr Vorstellungen über die Leistungskraft, die Insolvenzfestigkeit und die Kulanzbereitschaft knüpft. Welche steuerlichen oder gewerberechtlichen Voraussetzungen an eine Niederlassung gestellt werden, sei dabei unerheblich. Der angesprochene Verkehr kennt Bestattungsunternehmen als – nach Art eines Ladenlokals – geführte Präsenzunternehmen. Er erwartet daher an den angegebenen Orten nicht nur ein Unternehmensschild oder einen Briefkasten, sondern einen für Beratungsgespräche hinreichend ausgestatteten Geschäftsraum und im Regelfall zu den normalen Geschäftszeiten erreichbares örtlich anwesendes Personal. Denn nicht wenige Kunden wünschen – jedenfalls für erste geschäftliche Kontakte – nicht schon einen Hausbesuch des Bestattungsunternehmers. Der vom Verkehr aus der Angabe von verschiedenen Niederlassungsorten eines Bestattungsunternehmers gezogene Schluss auf eine besondere Unternehmensgröße und –stärke wäre völlig entwertet, wenn ein Unternehmen alle Orte als Niederlassung angeben könnte, an denen er zu Hausbesuchen bei Kunden bereit wäre. Soweit eine Niederlassung nur nach telefonischer Terminvereinbarung für das Publikum erreichbar sein soll, müsste dies so aus der Werbung ersichtlich sein.