Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 14.07.2010 (Az.: VIII ZR 246/08) über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden entschieden. In dieser Entscheidung hat der er zur Frage, ob die widerspruchlose Hinnahme von Jahresabrechnungen als Zustimmung zur Preiserhöhung gesehen werden kann, Stellung genommen. In der vorangegangenen Zeit wurden einzelne Klagen von anderen Instanzgerichten immer wieder mit der Begründung abgewiesen, die Kunden hätten durch die widerspruchslose Hinnahme die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen akzeptiert. Der Bundesgerichtshof führt nunmehr zu dieser Frage aus, dass die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach einer Übersendung einer auf einer Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung gesehen werden kann. Über die bloße Erfüllungshandlung hinaus habe der Kunde in diesen Fällen kein Einverständnis zu einer Preiserhöhung erteilt. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch anzumerken, dass der Bundesgerichthof an seine Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle gemäß § 313 Abs. 3 BGB nach wie vor festhält (BGH Urt. v. 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06).

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