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Monat: Oktober 2009

Kein generelles Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Pflichtangaben auf Rechnung

Eine Pflicht des Gläubigers auf Ausstellung einer Rechnung mit den Pflichtangaben des § 14 UStG besteht grundsätzlich nicht gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen hat.

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