Kein generelles Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Pflichtangaben auf Rechnung
Eine Pflicht des Gläubigers auf Ausstellung einer Rechnung mit den Pflichtangaben des § 14 UStG besteht grundsätzlich nicht gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen hat.