Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Zwangsversteigerungsverfahren

Veröffentlicht am 01.02.2024

Es klingt erst einmal nach der Erfüllung eines Lebenstraumes, wenn man sich, unter Zuhilfenahme von Krediten, ein Grundstück gekauft und dies mit einem Häuschen bebaut hat. Die Kreditbedingungen waren vor einiger Zeit auch sehr verlockend. In der Zwischenzeit hat sich die Preisschraube ordentlich gedreht. Dennoch muss aber natürlich der geliehene Betrag weiter in Raten fristgerecht an die Bank zurückgezahlt und auch sich ein nach dem Ende des Kreditvertrages ergebender Restbetrag dem finanzierenden Kreditinstitut zurückgeführt werden.

Schafft man das nicht, kann aus dem Traum schnell ein Albtraum werden. Es droht die Kündigung des Kreditvertrages und damit einhergehend die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Diese sind vielfältig möglich. Nach der Zustellung der Kündigung bei den Kreditnehmern wird zunächst in aller Regel der Gerichtsvollzieher beauftragt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen und insbesondere wird die sogenannte eidesstattliche Versicherung bzw. Vermögensauskunft abgenommen. Darüber hinaus können die finanzierenden Banken im Rahmen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen andere Konten, über die die Kreditschuldner verfügen, oder auch Löhne und Gehälter pfänden.

Da die Kreditschuldner aber kaum noch über liquide Mittel verfügen werden, die es ermöglichen, offenstehende Forderungen der Banken auf dem Wege der Zwangsvollstreckung erfolgreich beizubringen, wird die Bank dann in aller Regel ihre Rechte aus der im Rahmen der Kreditgewährung zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld geltend machen. Sie kann einen Antrag auf Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens stellen. Nach Eingang des Antrages werden die Schuldner darüber unterrichtet und im weiteren Verfahren wird dann ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Verkehrswertes der zu versteigernden Immobilie erstellt. Diese Kosten muss die Bank zunächst vorschießen, kann diese aber im Rahmen der durchzuführenden Versteigerung mit geltend machen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird dann vom Amtsgericht ein Termin zur Zwangsversteigerung anberaumt, bei dem der Höchstbietende den Zuschlag erhält. Im Weiteren werden dann von diesem Betrag, den der Ersteigerer zahlen muss, zunächst die Kosten, die im Rahmen des Verfahrens angefallen sind, abgezogen und erstattet sowie der verbleibende Versteigerungserlös dann erst an den Antragsteller, meist die finanzierende Bank, ausgekehrt. Sollte dann noch Geld übrig sein, geht dieser Restbetrag an die nun ehemaligen Grundstückseigentümer, die nach der erfolgten Versteigerung ihr Grundstück räumen müssen

Hilfreich ist es immer, in der Phase, in der das Zwangsvollstreckungsverfahren läuft, weiter zu versuchen, andere Lösungen zu finden. Die Dauer eines solchen Verfahrens ist oft nicht unerheblich lang und man kann diese Zeit nutzen, um zu prüfen, ob man möglicherweise durch einen freien Verkauf oder durch Beschaffung anderer Geldmittel versuchen kann, den Gläubiger zu befriedigen. Ein freier Verkauf sichert oft einen höheren Erlös zu.

Insoweit sollte man immer beachten, dass man sehr sorgfältig bei solchen Vorhaben prüfen sollte, inwieweit man tatsächlich über die Mittel verfügt, um alle Ansprüche Dritter wirklich befriedigen zu können und dabei auch Fälle berücksichtigen, die zur Verringerung von regelmäßigen Einkünften, wie z. B. durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit, führen.

Dirk Gräning
Rechtsanwalt

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