Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Vulkanausbruch auf Island: Ist die Belastung mit Kosten für Ersatzrückbeförderung oder zusätzlichen Unterkunftskosten durch Reiseveranstalter zulässig?

Veröffentlicht am 09.08.2010

Vielen Reisenden sind durch den Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajoekull erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden. Die Aschewolke legte den europäischen Flugverkehr lahm und die Reisenden saßen unfreiwillig im Zielgebiet fest. Nun versuchen viele Veranstalter sowohl die zusätzlichen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen sowie die im Rahmen der Rückbeförderung entstandenen Mehrkosten von den Reisenden zurückzuverlangen. Die verlangten Mehrkosten sollten nicht ungeprüft überwiesen werden. In formularmäßigen Schreiben behaupten einige Reiseveranstalter, dass bereits im Zielgebiet die Reiseverträge wegen höherer Gewalt gekündigt wurden, obwohl noch am Urlaubsort erklärt wurde, dass die Reise weiterverläuft und Zusatzbelastungen für die Urlauber nicht anfallen.

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen (vgl. § 651 j Abs. 1 BGB). Der Reiseveranstalter verliert im Falle der Kündigung den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind gem. § 651 j Abs. 2 BGB von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Ist der Vertrag wirksam gekündigt worden, so hat der Veranstalter lediglich einen Anspruch auf Entschädigung der bis zur Kündigung entstandenen Kosten. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich angefallen sind.

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