Es gibt eine Reihe von Straftaten, die nur weiter verfolgt werden, wenn von den Betroffenen ein Strafantrag gestellt wird. Das sind z.B. Delikte wie eine Beleidigung unter Nachbarn oder auch eine fahrlässige Körperverletzung in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Bei solchen Antragsdelikten wird die Tat, wie es der Name schon sagt, nur auf Antrag verfolgt und mithin durch die Ermittlungsbehörde nicht weiterverfolgt, wenn der Antragsberechtigte keinen Strafantrag stellt. Dafür ist auch eine Frist vorgesehen. Ein solcher Strafantrag muss innerhalb von 3 Monaten, nach dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Unterbleibt ein Strafantrag bei Antragsdelikten, werden die Verfahren regelmäßig eingestellt. Insoweit liegt es auch an dem jeweils Betroffenen selber, einzuschätzen, inwieweit er durchsetzen möchte, dass eine gegen ihn verübte Straftat verfolgt wird, oder ob ihm das möglicherweise gar nicht so wichtig ist. Das betrifft insbesondere solche Vergehen, bei denen dem Betroffenen die zivilrechtliche Klärung der Angelegenheit (wie z.B. nach einem Verkehrsunfall) wichtiger ist als die Verfolgung eines möglichen Täters wegen einer Straftat.
Diese Anforderungen dienen wohl auch in aller erster Linie dazu, leichte Vergehen nicht übermäßig sanktionieren zu müssen, insbesondere, wenn der Betroffene sein Interesse an der Strafverfolgung verloren hat, was er regelmäßig damit zum Ausdruck bringt, dass er einen Strafantrag nicht stellt.
Derjenige, der darüber zu entscheiden hat, ob er den Strafantrag stellt oder nicht, wird auch regelmäßig im Rahmen einer Zeugenladung oder aber auch beim Übersenden von Aufforderungen zu Stellungnahmen zum Sachverhalt auf die Möglichkeit des zu stellenden Strafantrages hingewiesen.
Im Unterschied zu diesen Antragsdelikten gibt es eine Reihe von sogenannten Offizialdelikten. Das sind in der Regel Vorwürfe, mit denen Verbrechenstatbestände erfüllt werden (z. B. schwerer Raub). Aber auch eine Reihe von Vergehen, die von der Qualität nach nicht unter ein Verbrechen fallen, sondern Vergehen sind, sind Offizialdelikte, so dass hier für den Fortgang der Ermittlungen kein Strafantrag gestellt werden muss. Z. B. geht es dabei um solche Delikte wie eine vorsätzliche oder gefährliche Körperverletzung. Aber auch bei Delikten mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung (z.B. das Anbringen von Graffiti) bekundet die Staatsanwaltschaft regelmäßig das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und ermittelt in der Sache weiter, unabhängig davon, ob ein Strafantrag der Geschädigten gestellt wird oder nicht.
Bei solchen Taten kann man sich mithin jedenfalls nicht darauf verlassen, dass das Verfahren, wenn es dann eingeleitet worden ist, einfach so eingestellt wird, insbesondere dann nicht, wenn eine breite Öffentlichkeit Kenntnis von einer möglichen Straftat hat.
Gräning-Rechtsanwalt