Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 23. März 2012 – 9 U 1166/11 – entschieden, dass auch bei telefonischer Vertragsänderung das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gelte, denn Verbraucher seien in diesen Fällen genauso schutzwürdig, wie beim Abschluss eines Erstvertrages. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen das Unternehmen 1&1 mit dem Ziel, dass das Unternehmen es unterlassen solle, den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht zu belehren.
In dem Fall ging es um eine Vertragskundin des Unternehmens, die ihren 24-monatigen Telefon- und Internetvertrag fristgerecht kündigte. Kurz vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit wurde sie von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen, der ihr einen neuen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten anbot. Die Verbraucherin nahm das Angebot, ohne über ein eventuelles Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, an. Kurz darauf schrieb die Verbraucherin per E-Mail an 1&1, dass sie den Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen akzeptierte dies nicht und teilte mit, dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe.
Das OLG urteilte, dass ein Widerrufsrecht im fernabsatzrechtlichen Verkehr auch dann bestehe, wenn sich wesentliche Inhalte des bestehenden Vertrages, die über eine Tarifanpassung hinausgehen, ändern und der Kunde folglich erneut über das Widerrufsrecht belehrt werden müsse.
Dirk Gränig