In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.11.2012 – X ZR 12/12 und 14/12) erneut über Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Flugverspätungen entschieden.

Es ging in den zu entscheidenden Fällen um Fernflüge, einmal nach Brasilien über Sao Paulo und einmal nach Bangkok über Muskat, den die Kläger jeweils an einem deutschen Flughafen bei einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gebucht hatten.

Die jeweiligen Abflüge vom deutschen Flughafen starteten planmäßig. Der Start des jeweiligen Anschlussfluges hingegen verspätete sich so sehr, dass die jeweiligen Kläger erst rund acht Stunden später an ihrem jeweiligen Endziel ankamen.

Die Kläger meinten, dass ihnen wegen der erheblichen Verspätung Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600,00 € zustünden, da es sich bei dem Flug vom Start bis zum jeweiligen Endziel um einen einheitlichen Flug handelte.

Der Bundesgerichtshof urteilte allerdings entgegen der klägerischen Auffassungen. Die Fluggastrechteverordnung sei vorliegend nicht anwendbar, da die Verspätungen während des jeweiligen Anschlussfluges außerhalb der Europäischen Union eintraten. Dies gelte auch dann, wenn – wie vorliegend – der Flug in Deutschland gebucht werde und von dort aus starte und der Anschlussflug außerhalb der Europäischen Union von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werde.

Dirk Gräning

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes, Pressemitteilung Nr. 190/2012

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