Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Keine Vorauszahlung des Preises bei Flugbuchung

Veröffentlicht am 02.04.2014

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 08.01.2014 – 2-24 O 151/13 – die folgende von einer Fluggesellschaft verwendete Klausel für unwirksam erachtet:

„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen die Fluggesellschaft auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Diese vertrat die Auffassung, dass die von der Fluggesellschaft verwendete Klausel unwirksam sei, da diese den Verbraucher durch die Zahlung des gesamten Flugpreises bei der Buchung per Vorkasse unangemessen benachteilige.

Die Fluggesellschaft verteidigte die verwendete Klausel unter anderem damit, dass Vorauszahlungen bei Luftbeförderungsverträgen üblich seien und auch bei anderen Beförderungsverträgen und beim Kauf von Eintrittskarten im Online-Handel Vorauszahlungen allgemein akzeptiert würden.

Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale Recht.

Es führte aus, dass es sich bei Luftbeförderungsverträgen um Werkverträge handele und die Fluggesellschaft daher zur Vorleistung verpflichtet sei. Die Vergütung sei demnach nach der gesetzlichen Regelung erst nach der Leistungserbringung fällig. Ein sachlicher Grund, der ein Abweichen hiervon rechtfertige und den Interessen des Verbrauchers hinreichend Rechnung trage, liege nicht vor.

Die Klausel berücksichtige nämlich ausschließlich das Interesse der Fluggesellschaft an der Vorleistungspflicht des Kunden. Dieser solle zahlen, ohne dass sichergestellt ist, ob der Flug tatsächlich stattfinden werde. Damit verliere der Kunde frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts, welches vor allem bei der Änderung des Flugs oder der Flugzeiten bedeutsam sei. Die Klausel höhle daher die Rechte des Kunden aus.

Außerdem werde der Kunde durch die Vorauszahlungspflicht mit dem Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft belastet.

In dem von der beklagten Fluggesellschaft behaupteten Preisvorteil für den Kunden sah das Landgericht ebenso wenig einen sachlichen Grund wie in dem Argument, dass eine solche Klausel auch von anderen Unternehmen verwendet werde.

Dirk Gräning

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