Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.04.2014 – VII ZR 241/ 13 (noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung Nr. 62/14) nun ausdrücklich klargestellt, dass Schwarzarbeit nicht bezahlt wird.

Der Werkunternehmer verlangte vom Besteller die Zahlung teilweise ausstehenden Werklohns für die Ausführung von Elektroinstallationen, zu denen er von dem Besteller im Jahr 2010 beauftragt worden war.

Die Vertragsparteien vereinbarten einen Werklohn in Höhe von 13.800,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer sowie die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 5.000,00 EUR, wofür keine Rechnung gestellt werden sollte.

Der Bundesgerichtshof sah aufgrund der Ohne-Rechnung-Abrede einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und bestätigte die Nichtigkeit des Werkvertrages.

Er führt zudem aus, dass dem Werkunternehmer als Folge dieses Verstoßes kein Anspruch auf Werklohn zusteht. Darüber hinaus hat der Werkunternehmer, so der Senat, auch keinen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung, die aufgrund der Ausführung der Werkleistung bei dem Besteller eingetreten ist (sog. Wertersatzanspruch). Einem solchen Anspruch steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Regelung des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Diese Vorschrift sieht den Ausschluss eines Wertersatzanspruches vor, wenn beide Vertragsparteien gegen die guten Sitten verstoßen.

Mit dieser Entscheidung urteilt der Bundesgerichtshof nun erstmals, in Abkehr seiner früheren Rechtsprechung, dass dem Werkunternehmer in solchen Fällen auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung (Wertersatzanspruch) zusteht.

Diese Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem kurz zuvor ergangenen Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, in dem der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigte, dass dem Besteller in solchen Fällen grundsätzlich auch keine Gewährleistungsansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der erbrachten Werkleistung zustehen.

Dirk Gräning

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