Mit Urteil vom 24. März 2009 (Az.: XI ZR 191/08) hat der BGH entschieden, dass eine über den Tod hinausreichende Kontovollmacht (sog. transmortale Kontovollmacht) kein Recht gibt, das Konto des Erblassers auf sein eigenes Konto umzuschreiben. Der Inhaber der Vollmacht (meistens der überlebende Ehegatte) soll daran gehindert werden, den Erben aus seiner Rechtsstellung zu verdrängen. Zwar ist die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehepartners auch nach dem Tod des Erblassers häufig der Grund, weshalb der Erblasser überhaupt seinem Ehegatten eine über den Tod hinausreichende Kontovollmacht erteilt hat, doch kann diesem Willen durch andere Möglichkeiten gerecht geworden werden: durch Erbeinsetzung, Aussetzung eines Vermächtnisses oder Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen.
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