Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

In der Strafsache Termin verpasst ? – Verwerfungsurteil !

Veröffentlicht am 24.07.2019

Ist man Angeklagter in einem Strafverfahren und mit der Entscheidung des Amtsgerichtes nicht einverstanden, kann man gegen ein solches Urteil binnen einer Frist von einer Woche Berufung einlegen. Es wird dann regelmäßig in der Berufungsinstanz ein neuer Termin anberaumt und der Sachverhalt noch einmal neu verhandelt.

Was passiert aber eigentlich, wenn der Angeklagte zu einem solchen Termin nicht erscheint?

Im § 329 der Strafprozessordnung (StPO) ist dazu geregelt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen das Gericht die Möglichkeit hat, eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Insbesondere ist diese Möglichkeit gegeben, wenn der Angeklagte ohne hinreichende Entschuldigung dem Termin fernbleibt. Soweit das Berufungsgericht die Berufung verwirft, wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, so dass der Angeklagte dann letztlich doch mit diesem von ihm angegriffenen Urteil des Amtsgerichtes leben muss.

Die einzige Möglichkeit, die ihm bzw. seinem Verteidiger dann noch bleibt, ist, einen sogenannten Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Der Verteidiger wird dann dieses Verwerfungsurteil angreifen und beantragen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, um die Berufungsverhandlung erneut durchzuführen.

In einem Wiedereinsetzungsantrag muss man die Gründe, aus denen hervorgeht, warum der Angeklagte den Termin nicht schuldhaft versäumt hat, glaubhaft machen. Das ist z. B. dann möglich, wenn dem Angeklagten eine schriftliche Ladung über den anberaumten Verhandlungstermin im Berufungsverfahren nicht zugegangen ist oder aber auch, wenn es andere profan klingende Gründe, wie Zugausfälle, Staus oder ähnliches gab.

Sollte man aus den letztgenannten Gründen in Terminnot kommen, sollte man aber von unterwegs seinen Verteidiger oder auch wahlweise das Gericht telefonisch informieren. Wenn solche Nachrichten beim Gericht eingehen, bzw. registriert werden oder aber auch der Verteidiger entsprechend informiert wird, können diese dort vorgetragen werden, was dann regelmäßig dazu führt, dass nicht ohne weiteres ein Verwerfungsurteil ergehen kann.

Oft wird dann eher erwogen werden, sofort einen neuen Hauptverhandlungstermin anzusetzen.

Liegen allerdings dem Gericht keine Informationen über das Fernbleiben zum Termin seitens des Angeklagten vor und ist der Angeklagte auch für seinen Verteidiger nicht zu erreichen, um eine mündliche Entschuldigung im Termin vorzutragen, hat das Gericht die Möglichkeit, nach einer Wartedauer von 15 Minuten nach Aufruf der Sache die Berufung des Angeklagten mit einem Verwerfungsurteil abzuweisen.

Dem Angeklagten bleibt dann nur in Zusammenarbeit mit seinem Verteidiger die oben dargestellte Möglichkeit, nämlich zu versuchen, noch einmal zu erreichen, dass die Hauptverhandlung durchgeführt wird. An die Begründung des dargestellten Antrages sind aber hohe Anforderungen gestellt und man kann sich keinesfalls darauf verlassen, dass ein solcher zu stellender Wiedereinsetzungsantrag auf jeden Fall erfolgreich sein wird.

Darum gilt es, die Wahrnahme solcher Termine auf jeden Fall sicherzustellen, bzw. wenigstens bei Anzeichen, dass dies wegen außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, dem Gericht bzw. seinem Verteidiger dies anzuzeigen.

Das sollte auch, da jedermann über moderne Telekommunikationsmittel verfügt, an sich eine Selbstverständlichkeit sein.

 

 

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