Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11) lehnte kürzlich in einem Urteil die Haftung eines Waldbesitzers für Verletzungen, die sich ein Spaziergänger durch einen herabstürzenden Ast zuzog, ab. Hintergrund war die Klage einer Spaziergängerin, die im Jahr 2006 bei einem Waldspaziergang schwere Verletzungen durch einen herunterstürzenden Ast erlitt. Das erstinstanzliche Gericht wies ihre Klage ab. Auf die von ihr eingelegte Berufung vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass dem privaten Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Spaziergängern frequentiert wird, eine Verkehrssicherungspflicht treffe und daher gehalten sei, Bäume, die am Rande von Erholungswegen stünden, zu kontrollieren und einzuschreiten, wenn sich ihm konkrete Anhaltspunkte böten. Auf die Revision der Beklagten (Waldbesitzer und Waldarbeiter) wurde die Klage der Klägerin durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht angenommene Verkehrssicherungspflicht bestehe nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht, da nach den (vorliegend einschlägigen) landesrechtlichen Vorschriften des saarländischen Waldgesetzes das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr für jedermann gestattet ist. Den Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, treffen dabei keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Nach den landesrechtlichen Vorschriften haftet dieser nur für Gefahren, die dem Wald atypisch sind, was für Astabbrüche, nach Auffassung des Gerichts, nicht zutrifft.
zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 161/12 des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012
Dirk Gräning