Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Großelterliches Sparbuch schließt Hartz IV-Bezug nicht zwingend aus

Veröffentlicht am 29.10.2015

Haben Großeltern für Enkel ein beachtliches Sparbuch angelegt, rücken es aber noch nicht heraus, hat das Enkelkind trotzdem Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Später zu erwartender Geldsegen schadet nicht – vielmehr muss das Geld einem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehen.

Böse Zungen behaupten, auf Hartz IV würde auch noch das Schwarze unter den Nägeln angerechnet. Beim Sparbuch von Oma und Opa schob aber nun das Sozialgericht Gießen einen Riegel vor und verurteilte das Jobcenter Wetterau zu Leistungen trotz Sparguthabens.

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter. Sie erhielt der Mitteilung zufolge Unterstützung, ihre Tochter aber nicht. Die Behörde lehnte das ab, weil die Großeltern für das Mädchen Sparbücher mit rund 9.680 Euro angelegt hatten. Damit lag das Vermögen gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag.

Die Großeltern, die die Sparbücher verwahrten, waren jedoch nicht bereit, das Geld ihrer Enkelin auszuzahlen. Daher könne das Geld auch nicht dem Mädchen zugerechnet werden, befanden die Richter. Die Tochter der Klägerin sei somit leistungsberechtigt. Das ergangene Urteil wurde rechtskräftig.

(Sozialgericht Gießen, Urteil v. 15.07.2014, S22 AS 341/12)

Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.