Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Gilt Geschwindigkeitsbeschränkung von Montag bis Freitag auch für einen Feiertag am Donnerstag?

Veröffentlicht am 08.08.2014

Gilt die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatzzeichen „Mo – Fr, 6 – 18 h“ auch für einen Donnerstag, der auf einen gesetzlichen Feiertag fällt? Das OLG Brandenburg bejaht diese Frage.

Der Sachverhalt

Durch ein Verkehrsschild mit Zusatzzeichen „Mo – Fr, 6 – 18 h“ wurde die Höchstgeschwindigkeit einer Straße auf 30 km/h begrenzt. Über dem Zeichen 274 war des Weiteren das Zeichen 136 „Kinder“ angebracht. An einem Feiertag befuhr ein Autofahrer die Straße mit 64 km/h.

Gegen den Autofahrer wurde wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h eine Geldbuße von 160,00 EUR verhängt. Der Autofahrer erhob Rechtsbeschwerde und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandete er die rechtsfehlerhafte Auslegung des Geltungsbereiches des Zusatzschildes „Mo – Fr“.

Die Entscheidung

Die mit dem Verkehrszeichen 274 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Mo – Fr, 6 – 18 h“ angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h galt auch zur Tatzeit. Tattag war zwar Christi Himmelfahrt und damit ein gesetzlicher Feiertag. Maßgeblich ist indes allein, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt war, wozu auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag gehört.

Da die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt der Normbefehl umfassend. Entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl. § 39 Rdnr. 31a) lassen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu.

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

Aus : Rechtsindex – Recht & Urteile, Das juristische Informationsportal (http://www.rechtsindex.de)


Dirk Gräning

Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.