Wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 18.07.2012 – VIII ZR 1/11 betont hat, kann der Vermieter dem Mieter auch dann fristlos kündigen, wenn er die erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nicht zahlt. Diese sind bei dem Zahlungsrückstand zu berücksichtigen.

In dem zugrundeliegenden Fall hat der Vermieter die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten seit Oktober 2003 mehrmals erhöht. Die Erhöhungsbeiträge und einen Teil der Grundmiete zahlte der Mieter seitdem nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter dem Mieter im Dezember 2004 aufgrund der bis dahin aufgelaufenen Rückstände fristlos.

Wie schon die Vorinstanzen, erachtete auch der Bundesgerichtshof die fristlose Kündigung des Vermieters als wirksam.

Der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die fristlose Kündigung nicht voraussetzt, dass der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der fristlosen Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen verklagt.

Dirk Gräning

BGH, Urteil vom 18.07.2012 – VIII ZR 1/11

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