Häufig streitet man in Verfahren, in denen jugendliche Beschuldigte angeklagt werden, darum, ob die Regelungen des Jugend- oder des Erwachsenenstrafrechts anzuwenden sind.
Unstreitig ist, dass, soweit ein Beschuldigter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, er unter die Anwendung des Jugendstrafrechts fällt. Genauso unstreitig ist, dass er den Regelungen des Erwachsenenstrafrechtes unterliegt, wenn er das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Der Zeitraum, für den im Einzelnen zu prüfen ist, welche Regelung anzuwenden ist, liegt also zwischen dem 18.-21. Lebensjahr, hier redet man von sogenannten Heranwachsenden.
Ganz überwiegend werden bei solchen Beschuldigten die Verfahren vor den Jugendgerichten eröffnet. Im Vorfeld einer durchzuführenden Verhandlung werden die Beschuldigten gebeten, sich der Jugendgerichtshilfe vorzustellen, die dann auch im Verfahren einen Bericht über dieses Gespräch abgibt. In den Gesprächen hat der Beschuldigte gegenüber der Jugendgerichtshilfe die Möglichkeit, seinen persönlichen Lebensweg darzustellen, z. B. welchen Schulweg hat er genommen, wie intakt ist das Umfeld zu Hause, was treibt er in seiner Freizeit und was plant er für seine Zukunft.
Insoweit sollte man, soweit man hier Beschuldigter ist, solchen Einladungen der Jugendgerichtshilfe auch folgen, immer unter der Maßgabe, dass es hier nicht um das eigentliche Tatgeschehen, sondern um die Beurteilung der Person des Beschuldigten geht. Dies insbesondere auch darum, damit geprüft werden kann, ob bei dem Beschuldigten Reifeverzögerungen durch besondere Umstände vorliegen, die es erlauben, ihn auch als Heranwachsender noch den Regelungen des Jugendstrafrechts zu unterwerfen.
Sollte die Jugendgerichtshilfe zu dieser Einschätzung kommen und das Gericht dieser Empfehlung folgen, bestehen hier diverse Möglichkeiten, mit verschiedenen Maßnahmen und Sanktionen erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken, ohne gleich Geld- oder Freiheitsstrafen, wie sie im Erwachsenenstrafrecht regelmäßig vorgesehen sind, anzuwenden.
Möglich sind dabei Urteile mit Auflagen, aber auch Verfahrenseinstellungen mit der Weisung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu erbringen oder einen finanziellen Ausgleich zur Wiedergutmachung eines eingetretenen Schadens durch Anordnung einer Geldauflage anzuordnen.
Solche Verfahren bzw. deren Ausgänge werden im Erziehungsregister vermerkt. Hierzu muss man wissen, dass solche Eintragungen entsprechend der Regelung aus dem § 63 Bundeszentralregistergesetz erst entfernt werden, wenn die Personen, gegen die diese Entscheidungen ergangen sind, das 24. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings, z.B. durch Verurteilung zu Jugendstrafen, kann diese Frist noch verlängert werden.
Grundsätzlich bestehen daher auch häufig Überlegungen, ob es sich sogar als günstiger erweisen kann, wenn man nach den Regelungen des Erwachsenenstrafrechts behandelt wird, was zwar erheblich härtere Sanktionen vorsieht, aber auch die Möglichkeit bietet, ein Verfahren nach § 153a StPO einzustellen, z.B. durch Zahlung einer Geldauflage. Solche Entscheidungen tauchen nicht im Bundeszentralregister auf, allerdings müssen diese auch als letzte Warnung verstanden werden, weil regelmäßig Gerichte nach einem eingestellten Verfahren nicht ohne weiteres bei einem neuen Vorfall den Beschuldigten wiederum die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens anbieten.
Gräning
Rechtsanwalt