Der Bundesgerichtshof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung die Klausel „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines beklagten Werkunternehmers für unwirksam erachtet.

In dem dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Planung, Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohnhaus zu einem Gesamtpreis in Höhe von 23.800,00 €. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten beinhalteten die zuvor genannte Klausel, nach der sich die Klägerin verpflichtete, vor oder bei Lieferung den Gesamtpreis zu entrichten.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Unwirksamkeit der Klausel – und somit die Auffassung der Vorinstanzen -, da diese mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei. Mit der Verpflichtung, die Gesamtsumme im Voraus zu entrichten, verlöre die Klägerin jedes Druckmittel, falls der Einbau der Küche – was auch der Fall war – nicht mangelfrei erfolge.

Im Übrigen änderte auch die von den Parteien nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung der Küche nachträgliche Änderung, wonach die Klägerin 2.500,00 € bis zum mangelfreien Einbau zurückbehalten durfte, nichts an der Beurteilung des Bundesgerichtshofes, da das eingeräumte Zurückbehaltungsrecht in Höhe von lediglich 10 % des Gesamtpreises die Interessen der Klägerin nicht ausreichend wahrte.

Dirk Gräning

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes, Pressemitteilung Nr. 37/2013

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