Das AG Bremen hat mit Urteil vom 22.12.2011 entschieden, dass der Mieter die Mietsicherheit einbehalten kann, sofern der Vermieter deren ordnungsgemäße Anlage nicht nachweisen kann. So wurde im vorliegenden Fall die Klage der Vermieterin zurückgewiesen.

 

Die beklagten Mieter hatten zu Anfang um Einsicht in die Anlage gebeten. Die Vermieterin konnte jedoch lediglich die Existenz eines separaten Kontos nachweisen, das darüber hinaus auf ihren eigenen Namen lief. Die Beklagten behielten daraufhin die fällige Mietsicherheit ein.

Laut Gesetz hat der Vermieter die Mietsicherheit getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem geeigneten Kreditinstitut anzulegen. Erst während des Prozesses konnte die Klägerin die ordnungsgemäße Anlage nachweisen. Hierbei war auf einem Kontoauszug neben dem Namen der Vermieterin auch der Zusatz „MK“ sowie der Name der Beklagten zu sehen.

 

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 13.10.2010 beschlossen, das der Mieter generell die Leistung vom Nachweis eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen. Demnach kommt ein fehlender Nachweis einer nicht ordnungsgemäßen Anlage gleich.

 

 

Dirk Gräning

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert